BMF zur Umsatzsteuer auf Einwegpfand
Das BMF bestätigt, dass Pfandgelder auf Einwegpfand nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffenden Getränkelieferungen sind und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ebenso stellt die Retournierung der Pfandbeträge bei Rückgabe der Einweggetränkeverpackungen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
Sachverhalt
Ab 1. Jänner 2025 unterliegt das Inverkehrsetzen von gewerbsmäßigen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter einem Pfand iHv EUR 0,25 je Verpackung. Die Einwegpfandbeträge werden im Namen und auf Rechnung EWP Recycling Pfand Österreich gemeinnützige GmbH (idF „EWP“) eingehoben und wieder ausgezahlt.
Annahmegemäß werden die auf das Pfand entfallenden Beträge auf der Rechnung bzw. am Kassenbeleg der Letztvertreiber gesondert ausgewiesen. Auf der Rechnung oder auf dem Beleg findet sich kein expliziter Hinweis, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt.
Umsatzsteuerliche Beurteilung des BMF
Einwegpfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen zugrunde und die Einwegpfandbeträge stellen somit keine steuerbaren Leistungsentgelte dar. Das Einheben der Einwegpfandbeträge ab 1. Jänner 2025 im Namen und auf Rechnung der EWG unterliegt auf Ebene der EWG daher nicht der Umsatzsteuer.
Letztbetreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfandes von EUR 0,25 je Gebinde zurücknehmen. Die Rückzahlung erfolgt auch im Namen und auf Rechnung von EWP, die wiederum allen registrierten Rücknahmeverpflichteten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge monatlich erstatten muss. Die Retournierung der Einwegpfandbeträge stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, weil sie die Funktion einer Kaution haben und die Rückgabequote der entleerten Einweggetränkeverpackungen erhöhen soll.
Der Differenzbetrag, der einbehalten wird, wenn Endverbraucher die Einweggetränkeverpackungen nicht retournieren, verbleibt bei der EWP und wird für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet. Folglich unterliegen auch die Differenzbeträge nicht der Umsatzsteuer, weil auch diesen keine steuerbare Leistung der EWP an die Endkunden oder andere Leistungsempfänger gegenübersteht.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass weder die Vereinnahmung noch die Rückzahlung noch die Differenzbeträge iZm den Einwegpfandbeträgen Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG sind.
Da die Einwegpfandbeträge nicht als Entgelt für steuerbare Umsätze qualifiziert werden, ist eine gesonderte Kennzeichnung, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP eingenommen und wieder ausgegeben werden, nicht erforderlich. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungstellung zu vermeiden, ist es jedoch erforderlich, dass auf der Rechnung der Pfandbetrag getrennt vom tatsächlichen Entgelt angegeben wird und auf diesen Betrag auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.
Zu beachten ist, dass Mehrwegpfandflaschen (bspw Wasserflaschen aus Glas) als Nebenleistung zur Hauptleistung (Lieferung von zB Wasser) anzusehen sind und daher sehr wohl der Umsatzsteuer unterliegen.