Entlastungsmaßnahmen vom NEHG für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage
Seit 1. Oktober 2024 besteht die Möglichkeit, die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe und von Carbon Leakage betroffene Betriebe für die Jahre 2022 und 2023 im NEIS zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 30. November 2024 zu stellen. Durch die Möglichkeit der teilweisen Rückerstattung der bezahlten NEHG-Abgabe soll dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland aufgrund der NEHG-Abgabe entgegengewirkt werden.
Anwendungsbereich
Für die Jahre 2022 und 2023 kann ab 1. Oktober bis 30. November 2024 ein Antrag zur Entlastung von der NEHG-Abgabe gestellt werden. Erfasst sind die folgenden Unternehmer:
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Energieintensive Betriebe und Betriebe, die von Carbon Leakage betroffen sind
Als energieintensive Betriebe gelten jene Betriebe, deren entrichteten Energieabgaben und Kosten der NEHG-Abgabe 0,5% des Nettoproduktionswertes des antragsgegenständlichen Wirtschaftsjahres übersteigen. Zu beachten ist, dass lediglich die Kosten für jene Energieträger erfasst sind, die zu Heizzwecken verwendet werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 NEHG werden energieintensive Betriebe zu mindestens 45% von der Mehrbelastung aus dem NEHG entlastet. Nach Anlage 2 NEHG werden Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind, zwischen 60% und 95% von der Mehrbelastung aus dem NEHG entlastet.
Zu beachten ist, dass eine Reinvestition der rückerstatteten NEHG-Abgabe in Klimaschutzmaßnahmen zu erfolgen hat. Für die Einführungsphase, dh für Zeiträume bis Ende 2024 muss lediglich 50% des rückerstatteten Betrages in Klimamaßnahmen reinvestiert werden; für die Überführungsphase, dh für Zeiträume ab 2025, sind es zumindest 80% des rückerstatteten Betrages.
Mindestinhalt des Antrags
Der Antrag für die Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe und von Carbon Leakage betroffene Betriebe muss im NEIS gestellt werden und hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
- Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme
- Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer)
- der Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird
- Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum
- Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme
- Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert)
- Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und
- der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.
Praxishinweise
Da ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters für die Stellung des Antrages erforderlich ist, empfehlen wir eine zeitgerechte Kontaktaufnahme.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung.