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Bedeutende Änderungen beim Import One Stop Shop

Hintergrund zum Import One Stop Shop (IOSS)

Grundsätzlich handelt es sich beim IOSS um ein System, über das die Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze in der EU elektronisch erklärt und entrichtet werden kann. In der Folge fällt für die Lieferanten aus dem Drittland die Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.

Mit dem IOSS können Waren bis zu einem Wert von EUR 150 abgabenfrei in die EU eingeführt werden, sofern die Umsatzsteuer korrekt gemeldet und abgeführt wird. Auf EU-Ebene erhoffte man sich durch die Einführung dieses Systems mehr Steuerehrlichkeit aufgrund von Wegfall bürokratischer Hürden. Dieser Erfolg blieb seit der Einführung jedoch aus.

Beschlossene Änderungen

I) Verpflichtende Nutzung des IOSS

Im Rahmen des ViDA-Pakets wurden daher wichtige Änderungen beschlossen: Mit 01. Juli 2028 sollen Onlinehändler verpflichtet werden den IOSS zu nutzen. Sollten die Einfuhr-Versandhandelslieferungen nicht über eine elektronische Schnittstelle abgewickelt oder der IOSS nicht genutzt werden, wird der Lieferant automatisch zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im jeweiligen EU-Bestimmungsland.

War es bislang noch möglich alle Einfuhrmodalitäten und die dazugehörigen Pflichten auf den Erwerber abzuwälzen, wird dies durch die neue Regelung abgeschafft. Dies führt zu einer Registrierungspflicht im Bestimmungsland bei Nichtnutzung des IOSS. Händler aus Drittstaaten, mit denen kein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, haben zudem verpflichtend einen Steuervertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zu bestellen. Alternativ ist es möglich, dass mit Zustimmung des Erwerbers dieser die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Andernfalls wird die Ware nicht zum freien Verkehr in der EU freigegeben.

II) Fiktive Lieferung von Online Plattformen

Online Plattformen (Marktplätze) werden künftig ebenso in die Haftung miteinbezogen. Sie gelten ab 01. Juli 2028 regelmäßig als (fiktiver) Lieferer und damit als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Eine Abwälzung auf den Erwerber ist nicht mehr möglich. Marktplätze sollen hierfür den IOSS nutzen – andernfalls ist die Einfuhr im Normalverfahren abzuwickeln, verbunden mit Registrierungs-bzw. Vertretungspflichten im Bestimmungsland.

Folgen für Onlinehändler

Für Onlinehändler in der EU bringt die Reform eine erhebliche Verbesserung, indem sie den Wettbewerbsvorteil steuerunehrlicher Händler reduziert. Händler aus Drittstaaten, die nicht ausschließlich über elektronische Plattformen verkaufen, müssen sich registrieren lassen – entweder über das unkompliziertere IOSS-System oder über das bürokratisch aufwendigere Veranlagungsverfahren im jeweiligen Bestimmungsland. Andernfalls können ihre Sendungen beim Zoll nicht freigegeben und an den Endverbraucher zugestellt werden.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob bzw. inwieweit sich die derzeit auf EU-Ebene diskutierte Abschaffung der Zollfreigrenze auf die Anwendung der neue One Stop Shop Regelungen auswirken wird. Wir halten Sie hierzu jedenfalls am Laufenden.

 

Verfasst von: Nicole Kruckenfellner, Paul Lobner

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TagsEinfuhr-Versandhandelsumsätzefiktive LieferungImport One Stop ShopIOSSMarktplätzeOnline-Plattformen
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