Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025
Um österreichische Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 aufgrund des EU-Emissionshandels mit deutlich steigenden Stromkosten rechnen müssen, gezielt zu unterstützen, wurde kürzlich das „SAG 2025“ beschlossen (BGBl. I Nr. 67/2025). Ähnlich wie beim bereits bekannten SAG 2022 soll energieintensiven Unternehmen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland entgegenzuwirken.
Die Veröffentlichung der detaillierten Förderungsrichtlinien, deren Entwurf binnen vier Wochen ab Inkrafttreten des SAG 2025 bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung vorzulegen ist, steht noch aus. Mit der Abwicklung wurde die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte:
Förderberechtigte Unternehmen
Gefördert werden Unternehmen, die im jeweiligen Kalenderjahr in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 SAG 2025 genannten Sektoren oder Teilsektoren, wie etwa in der Aluminium-, Chemie-, Papier- Holz-, Chemie- oder Lederindustrie, herstellen.
Von einer Förderung ausgenommen sind:
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- Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als direkter Zuschuss und beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
Die Höhe der Förderung je Anlage ist für jedes Kalenderjahr anhand klar definierter Ermittlungsformeln gemäß Anhang 2 des SAG 2025 zu berechnen.
Ein Förderansuchen kann nur für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage, der über 1 GWh liegt, gestellt werden.
Förderungsvoraussetzungen
Es muss den Anforderungen der Förderungsrichtlinien entsprochen werden.
Weitere Bedingungen sind u.a.:
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- Vorlage eines gültigen Energieaudits nach den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems
- Umsetzung von Energieeffizienz- sowie Dekarbonisierungsmaßnahmen (deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahre nicht übersteigen) innerhalb von 60 Monaten ab Förderungsgewährung
- Der Investitionsumfang für diese Maßnahmen muss zumindest 80% des gewährten Förderbetrags betragen, davon mindestens 50% für Energieeffizienzmaßnahmen
- Die gesetzten Maßnahmen und ihre Effekte sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
Budget
Für die Jahre 2025 und 2026 stehen jeweils bis zu EUR 75 Mio. zur Verfügung (max. 25% der Versteigerungserlöse aus Emissionszertifikaten des Vorjahres). Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die verfügbaren Mittel, erfolgt eine aliquote Kürzung der Förderungen.
Antragstellung und Frist
Anträge sind bei der aws einzubringen.
Einreichfristen:
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- für das Kalenderjahr 2025: binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission
- für das Kalenderjahr 2026: vom 1. Jänner bis 30. Juni 2027
Wir informieren Sie, sobald die Förderungsrichtlinien veröffentlicht sind und die Einreichung im aws Fördermanager startet.
Verfasst von: Daniela Stastny, Cornelia Kalina


