Wichtige Steuertermine zum Jahresende
Wir dürfen Sie nachfolgend über wichtige steuerliche Fristen informieren, welche grundsätzlich am 31. Dezember 2025 enden.
CbCR-Meldung (mittels VPDG1-Formular)
Grundsätzlich haben in Österreich ansässige, berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften (oder “vertretende Muttergesellschaften”) im Sinne des
Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 den CbC-Report bis spätestens 31. Dezember 2025 via FinanzOnline zu übermitteln.
Zudem hat nach dem VPDG jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mind. MEUR 750 dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, welche Konzerngesellschaft den CbC-Report einreichen wird (mittels VPDG1 Formular).
Demgemäß möchten wir Sie daran erinnern, dass das VPDG1-Formular der berichtspflichtigen Geschäftseinheit gesondert für jedes berichtspflichtige Wirtschaftsjahr über FinanzOnline einzureichen ist, so auch für das Wirtschaftsjahr 2025. Eine Einreichung ist auch dann empfohlen, wenn sich im Vergleich zur Vorjahresmeldung keine Änderungen ergeben.
Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen
Zum 31. Dezember 2025 ist außerdem das Erfordernis der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen zu beachten. Werden Pensionsrückstellungen gebildet, müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Bei einer Unterdeckung von Wertpapieren ist das steuerliche Ergebnis des betreffenden Wirtschaftsjahres um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen, auch wenn die Unterdeckung nur vorübergehend ist (Strafzuschlag).
Um eine Wertpapierunterdeckung zu vermeiden, empfehlen wir, den Stand der Wertpapiere und die erforderliche Wertpapierdeckung regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls Wertpapiere noch vor dem Bilanzstichtag anzuschaffen.
Bildung und Änderungen der steuerlichen Unternehmensgruppe – Gruppenantrag
Um die Vorteile der Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG in Anspruch nehmen zu können, ist neben dem Vorhandensein einer finanziellen Verbindung von mehr als 50% während des gesamten Wirtschaftsjahres, vor allem auch die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Für die Bildung oder Erweiterung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ab der Veranlagung 2025 muss der Gruppenantrag – bei Unternehmensgruppen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 – demnach vor Ablauf des Kalenderjahres nachweislich und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dem zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers übermittelt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die formalen Voraussetzungen betreffend Unterzeichnung und
Übermittlung an das Finanzamt zu beachten.

