Bundesabgabenordnung (BAO) – Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
Werden für Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) beantragt und bewilligt, fallen Stundungszinsen an (§ 212 Abs 2 BAO). Stundungszinsen (für Bundesabgaben), die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt seit 1. Februar 2022 ein „ermäßigter Stundungszinsensatz“ von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Der ermäßigte Zinssatz gilt nur noch bis 30. […]
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