BFG bestätigt: KESt-Entlastung an der Quelle nur bei rechtzeitiger Ansässigkeitsbescheinigung auf ZS-QU2
Das BFG bestätigt in seiner Entscheidung (24.01.2024, RV/1100179/2019) die strenge Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung bei einer KESt-Entlastung an der Quelle auf Basis des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zwingend auf dem Vordruck ZS-QU2 erbracht werden und innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abfuhrverpflichtung ausgestellt sein muss. Sachverhalt des BFG-Erkenntnisses Der BFG-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: […]
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