Kein strenges Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Reisen

Reisekosten können nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reise ausschließlich als beruflich veranlasst einzustufen ist. Kosten für privat mitveranlasste Reisen fallen hingegen unter das Aufteilungsverbot und sind als Aufwendungen der Lebensführung zur Gänze nicht abzugsfähig.

Eine aktuelle Entscheidung des UFS vom 29. Jänner 2010 weicht nunmehr von dieser bislang vertretenen Rechtsauffassung ab.

Demnach können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufgeteilt werden, sofern der beruflich veranlasste Anteil feststeht und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine anteilige Berücksichtigung von Fahrtkosten ist auch dann möglich, wenn der Familienwohnsitz eines Dienstnehmers in unüblicher Entfernung vom Dienstort liegt und vom Dienstnehmer bei auswärtigen Dienstverrichtungen in dessen Nähe dienstfreie Tage für private Aufenthalte vor- bzw. nachgelagert wurden.

Eine allfällige Amtsbeschwerde und Entscheidung des VwGH in diesem Zusammenhang bleibt jedoch abzuwarten.