Kein Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Reisen

Können Reisekosten klar und einwandfrei in betrieblich veranlasste und private Reiseabschnitte aufgeteilt werden, kann der betriebliche/berufliche Anteil als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgesetzt werden.

Bisherige Rechtsauffassung

Nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH sowie der Verwaltungspraxis konnten Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Reise ausschließlich beruflich einzustufen war. Bei teilweiser privater Veranlassung einer Reise waren folglich alle Kosten zur Gänze nicht abzugsfähig.

Änderung der Rechtsauffassung

In einer aktuellen Entscheidung ändert der VwGH seine Rechtsauffassung und folgt damit einer jüngeren UFS-Entscheidung (dazu auch Tax Newsletter vom 19. März 010). Sind die betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennbar, können die anteiligen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als Betriebsausgabe/Werbungskosten geltend gemacht werden.

Aufteilung der Reisekosten

Das Aufteilungsverhältnis für die Fahrtkosten ergibt sich aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen. Die Tage der Hin- und Rückreise sind neutral zu behandeln und fließen in diese Berechnung nicht ein. Pauschale Tages- und Nächtigungsgelder (Diäten) können nur für jeden rein betrieblich veranlassten Aufenthaltstag als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgesetzt werden.

Trennung nicht möglich

Ist eine Trennung zwischen beruflicher/betrieblicher und privater Veranlassung der Reise nicht möglich, so sind die Reiseaufwendungen weiterhin zur Gänze nicht abzugsfähig. Wurde allerdings eine Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet, gilt sie als fremdbestimmt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf uneingeschränkte Abzugsfähigkeit der Reiseaufwendungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch private Unternehmungen stattfinden.