Fristenlauf für die Geltendmachung der Lehrlingsförderung Neu
Wie bereits in unserem Tax Newsletter vom 28. November 2008 berichtet, trat mit dem Jugendbeschäftigungspaket, welches in das Berufsausbildungsgesetz (BAG) eingearbeitet wurde, per 28. Juni 2008 die Grundlage für eine neue Förderung von Lehrverhältnissen in Kraft.
Zur näheren Klarstellung ist hinsichtlich der Wahrung der diesbezüglichen Antragsfristen auf Folgendes hinzuweisen:
Die Frist für die Antragstellung der neu eingeführten Förderungen (siehe unten) endet grundsätzlich binnen drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres bzw. des förderbaren Ereignisses und ist daher gegebenenfalls unterjährig und mehrfach zu beantragen.
Eine einmalige Antragstellung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wahrt somit nicht die Frist. Zuständig für sämtliche neu eingeführten Förderungen ist die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes, eine Zuständigkeit des Finanzamts besteht nur noch für Altfälle (Lehrlingsprämie bei Beginn des Lehrverhältnisses vor dem 28. Juni 2008).
Somit endet die Frist für die Antragstellung folgender Förderungen binnen drei Monaten nach Ende des Lehrjahres bzw. des Lehrverhältnisses:
- Basisförderung (für Lehrverhältnisse die nach dem 27. Juni 2008 beginnen)
- Blum Bonus II (für Lehrverhältnisse die nach dem 27. Juni 2008 beginnen)
Die Frist für die Antragstellung folgender Förderungen endet binnen drei Monatennach Eintritt des förderbaren Ereignisses:
- Förderung von gewissen zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
- Förderung der Weiterbildung von Ausbilder
- Förderung von ausgezeichneten und guten Lehrabschlussprüfungen
- Förderung von Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
Anträge auf Förderung des Ausbildungsnachweises zur Mitte der Lehrzeit sowie auf Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen können derzeit nach Auskunft der Wirtschaftskammer noch nicht geltend gemacht werden.
Für die Geltendmachung der Basisförderung sowie der Förderung von ausgezeichneten und guten Lehrabschlussprüfungen sollten dem betroffenen Antragsteller bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen auf Basis der der Lehrlingsstelle vorliegenden Daten spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Lehrjahres bzw. nach der Lehrabschlussprüfung des Lehrlings vorbereitete Förderanträge von der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes zugesandt werden. Antragsteller, welche die Voraussetzungen erfüllen, jedoch keinen Antrag innerhalb dieser Frist erhalten haben, müssen sich an die zuständige Lehrlingsstelle wenden um jedenfalls die Antragsfrist (drei Monate) zu wahren.
Für die restlichen genannten Förderungen ist der Antrag jedenfalls selbständig unter www.lehre-foerdern.at herunter zu laden.
Die Übermittlung der Anträge kann durch Zustellung des unterschriebenen Originals, Fax des unterschriebenen Originals oder E-Mail mit elektronischer Signatur erfolgen. Allfällige Belege (z.B. Zahlungsbelege) sind im Original oder in Kopie des Originals beizubringen.
Eine Fristverlängerung auf maximal sechs Monate ist ausschließlich bei Vorliegen triftiger Gründe möglich.