Neue Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke sowie Entwicklungs- und Katastrophenhilfe

Aufgrund des Steuerreformgesetzes 2009 sind ab 1. Jänner 2009 Spenden an Vereine und Einrichtungen, welche

  • selbst mildtätige Zwecke verfolgen oder Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder
  • für diese Zwecke Spenden sammeln,

steuerlich abzugsfähig.

Andere Spenden bleiben unter den bisherigen Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig (z.B. Zuwendungen an Museen oder zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder Erwachsenenbildung).

Geld- und Sachspenden sind bis zu 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe absetzbar. Natürliche Personen können darüber hinaus Geldspenden bis zu 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben absetzen.

Die begünstigten Spendenempfänger werden auf der BMF-Homepage auf eigenen Listen veröffentlicht. Zusätzlich zur bereits existierenden Liste für Spenden an Einrichtungen für Forschung und Erwachsenenbildung werden (ab dem 31. Juli 2009) somit zwei weitere Listen (eine für Vereine und Einrichtungen, die selbst die oben genannten begünstigten Tätigkeiten verfolgen und eine für Sammelinstitutionen) veröffentlicht. Ab dem 1. Jänner 2009 entrichtete Spenden an die in den beiden neuen Listen per 31. Juli 2009 genannten Institutionen sind steuerlich rückwirkend abzugsfähig.

Als Nachweis für die Leistung von Privatspenden gelten bis einschließlich 2010 vor allem Einzahlungsbelege, Kontoauszüge und Spendenbestätigungen. Ab 2011 muss der Spendenempfänger der Abgabenbehörde die Höhe der Spende sowie die Sozialversicherungsnummer (bzw. persönliche Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte) des Spenders melden. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gelten die üblichen Nachweisvorschriften und Belegaufbewahrungspflichten.

Weitere Details erfahren Sie auf der BMF-Homepage oder von Ihrem PwC Berater.