VwGH: Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 Abs. 3 UStG erfordert den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung
Am 28. Oktober 2008 entschied der VwGH in Sachen Schätzungsbefugnis der Finanzbehörden (Rechtsache „W E in L“, Geschäftszahl 2006/15/0361). Gleichzeitig bestätigte er aber auch seine ständige Rechtsprechung zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei uneinbringlichen Forderungen.
Der Beschwerdeführer hatte eine im Juli 2001 ausgestellte Rechnung nicht in der Buchhaltung erfasst. Als Begründung gab er an, dass er zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass der Kunde nicht zahlen werden könne und tatsächlich im Juli 2002 über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde.
Die Nichtverbuchung der Rechnung wurde vom VwGH als 100%ige Minderung der Bemessungs-grundlage für Umsatzsteuerzwecke (im Juli 2001) sowie als 100%ige Einzelwertberichtigung für Ertragsteuerzwecke (zum Bilanzstichtag 31.12.2001) angesehen. Für die Uneinbringlichkeit bzw. für Risken wurden vom Steuerpflichtigen aber keine Nachweise oder ähnliches erbracht, sondern nur behauptet, dass der Schuldner „angeschlagen“ gewesen sei. Eine bloße Behauptung ist aber kein Nachweis für die Uneinbringlichkeit. Daher war weder eine Umsatzsteuerberichtigung noch eine Einzelwertberichtigung zulässig.
Für die Umsatzsteuerminderung wiederholte der VwGH seine ständige Rechtsprechung:
Eine Umsatzberichtigung nach § 16 Abs. 3 UStG erfordert die Uneinbringlichkeit der Forderung. Liegt jedoch nur eine bloße Zweifelhaftigkeit der Uneinbringlichkeit vor, reicht diese nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG aus, um eine Forderung als uneinbringlich zu qualifizieren. Die Forderung muss bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
Wichtig ist, dass ein Unternehmen im Falle einer Betriebsprüfung für jede Umsatzsteuerberichtigung nachweisen kann, dass eine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich war.