Zusammenfassende Meldungen – Verspätungszuschläge
Die Finanzverwaltung führt hinsichtlich der Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen verschärfte Prüfungen durch. Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Verbringungen und Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften durchführen, haben bei elektronischer Einreichung monatlich bis zum 15. des auf das Kalendermonat zweitfolgenden Monats Zusammenfassende Meldungen abzugeben. Unternehmer, die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgeben, können auch die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich einreichen.
Bei verspäteter Einreichung ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen von 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch EUR 2.200 pro Zusammenfassender Meldung vorgesehen und wird von der Finanzverwaltung auch so gehandhabt. Werden die Zusammenfassenden Meldungen vorsätzlich nicht eingereicht, kann es sogar zu einem Finanzstrafverfahren kommen. Die vorsätzliche Nichteinreichung stellt nämlich eine Finanzordnungswidrigkeit dar und ist mit Strafen bis zu EUR 5.000 bedroht. Auch die Verhängung solcher Strafen kommt in der Praxis vor. Im schlimmsten Fall könnte durch die unterlassene Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen sogar ein Umsatzsteuerbetrug des ausländischen Abnehmers begünstigt werden. Wenn von Vorsatz ausgegangen wird, kann dies eine Bestrafung als Beitragstäter zu einer Abgabenhinterziehung bedeuten. In einem Richtlinien-vorschlag der EU-Kommission ist zudem vorgesehen, dass der Lieferant bei nicht ordnungsgemäßer Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen für die Steuerschuld des Erwerbers haften soll.
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Verbringungen oder Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften durchführen, sollten deshalb darauf achten, auch die regelmäßige und korrekte Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen institutionalisiert zu kontrollieren.