Erlass zum SteuerreformGesetz 2009

Am 31. März 2009 ist das Steuerreformgesetzes 2009 (siehe Tax Newsletter vom 21. Jänner und 20. März 2009) kundgemacht worden. Das neue Gesetz bringt eine Fülle von Änderungen mit sich. Das BMF hat per Erlass vom 30. April 2009 weitere Informationen zum Steuerreformgesetz 2009 veröffentlicht. Im Mittelpunkt des Erlasses stehen die Neuerungen betreffend der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.

  • Zuschüsse des Dienstgebers zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern einen steuerfreien Zuschuss (befreit von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag) für die Kinderbetreuung gewähren. Der steuerfreie Zuschuss kann erstmals für das Jahr 2009 ausgezahlt werden. Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht (das heißt im Regelfall bezieht der Arbeitnehmer für dieses Kind die Familienbeihilfe). Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit. Pro Kind ist ein Zuschuss von max. EUR 500 steuerfrei.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Formular L35). Wird dem Arbeitgeber eine solche Erklärung nicht vorgelegt, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht steuerfrei behandeln.

Im Erlass wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse nur dann steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt (z.B. allen Arbeitern, nicht jedoch Angestellten). Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn nur bestimmte Personen oder leitende Angestellte den Zuschuss erhalten.

Der Zuschuss muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson geleistet werden. Zuschüsse, die direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden, sind immer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Ausgaben des Arbeitgebers sind als Lohnaufwand immer Betriebsausgaben und zwar unabhängig davon, ob der Zuschuss beim Arbeitnehmer steuerfrei ist.

  • Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die Absetzbarkeit ist mit EUR 2.300 pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit 2.300 EUR pro Kind limitiert. Jeder Steuerpflichtige kann die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen.

  • Kinderfreibetrag

Der neue Freibetrag von EUR 220 steht nur jenen Personen zu, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht. Der Freibetrag kann nur für Kinder geltend gemacht werden, die sich ständig im Inland, in einem EU oder EWR Mitgliedstaat oder der Schweiz aufhalten. Der Kinderfreibetrag kann nur im Wege der Veranlagung und erstmals für das Kalenderjahr 2009 geltend gemacht werden.