VwGH sieht Vergütungen jeder Art der Kostenersätze weiterhin lohnnebenkostenpflichtig

Mit dem Erkenntnis vom 4.2.2009 (2008/15/0260) bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die bisherige UFS-Entscheidungspraxis, dass sämtliche Bezüge inklusive Spesenvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer lohnnebenkostenpflichtig zu behandeln sind.

Die Lohnnebenkosten umfassen die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Laut VwGH ist eine Trennung der einzelnen Tätigkeitsbereiche des Gesellschafter-Geschäftsführers, z.B. in eine operative freiberufliche und eine administrative Tätigkeit, für Zwecke der Lohnnebenkostenpflicht nicht möglich. Damit unterliegen sämtliche Bezüge obigen Lohnnebenkosten.

Weiters hielt der VwGH in seinem Erkenntnis fest, dass ebenso bezahlte Spesenvergütungen wie z.B. für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, Telefonkostenersätze, Abgeltungen für Anschaffungen und Reisespesen von den Lohnnebenkosten erfasst sind.

Auch Fahrtkostenersätze in Form von Kilometergeldern an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen laut der gängigen UFS-Entscheidungspraxis den Lohnnebenkosten, obwohl diese bei Auszahlung an Dienstnehmer nicht lohnnebenkostenpflichtig sind.