Zollbestimmungen

Reisefreimengen und Wertgrenzen bei Reisen aus Drittstaaten

Bei der Einreise aus Drittstaaten können innerhalb der Reisefreimengen und Reisefreigrenzen Waren abgabenfrei mitgebracht werden. Voraussetzung ist, sie sind für den privaten Gebrauch bestimmt und werden im persönlichen Gepäck transportiert. Abgabenfrei heißt: bei der Einreise nach Österreich fallen keine Abgaben wie z.B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Tabak-, oder Alkoholsteuer, an.

Reisefreimengen sind Höchstmengen. Innerhalb dieser können bestimmte Waren wie z.B. Zigaretten und Alkohol abgabenfrei mitgebracht werden, unabhängig von deren Wert. Alle anderen Waren unterliegen der Reisefreigrenze. Die Reisefreigrenze beträgt im Flugverkehr EUR 430, ansonsten EUR 300. Für Reisende unter 15 Jahre betragen beide Grenzen EUR 150. Der Höchstbetrag, bis zu dem Waren abgabenfrei eingeführt werden können, gilt pro Reisenden und kann nicht zusammengerechnet werden, wenn zum Bespiel Familien reisen.

Tabakwaren
(ab einem Alter von 17 Jahren)
  • 200 Stück Zigaretten oder
  • 100 Stück Zigarillos oder
  • 50 Stück Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung der Waren
Alkoholika
(ab einem Alter von 17 Jahren)
  • 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr
    oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol
    oder
  • eine anteilige Zusammenstellung der Waren
    und zusätzlich
  • 4 Liter nicht schäumende Weine
  • 16 Liter Bier
Arzneimittel In der Ihrem Reisebedarf entsprechenden Menge

Hinweis: Ohne Bewilligung können Reisende mit EU-Wohnsitz jene Arzneimittel, die sie bereits bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder nach Österreich einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen aber nur in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Person bewilligungsfrei eingeführt werden.

Andere Waren Bis zu einem Gesamtwert von EUR 430 für Flugreisende oder bis zu einem Gesamtwert von EUR 300 für alle anderen Reisenden. Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf EUR 150.

Hinweis: Einfuhrverbote und Beschränkungen sind aber auch bei diesen abgabenfreien Waren zu beachten! Die Verbotsbestimmungen des Tabakgesetzes (siehe „Einreise aus EU-Staaten“) gelten auch für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten(auch wenn Zoll und sonstige Abgaben bezahlt werden)!

Quelle: Zoll Info 2009/BMF (27. Juli 2009)

Sonderregelungen gelten insbesondere für die Einfuhr von Tabakwaren aus dem Samnauntal (Schweiz) und für Einfuhren durch Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, Grenzarbeitnehmer und Besatzungen von Verkehrsmitteln.

Maßgeblich für die Feststellung der Wertgrenzen ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer. Die Wertgrenzen sind Freigrenzen. Das heißt, übersteigt der Warenwert die Wertgrenze, ist der Gesamtwert einer Ware zu verzollen und nicht nur der Betrag, der die Wertgrenze übersteigt.

Die außerhalb der EU erworbenen Waren, welche die Freimengen oder die Freigrenzen übersteigen, müssen folglich deklariert werden. Auch die Waren, die gesonderten Einfuhrverboten und ‑beschränkungen unterliegen, oder die Waren, die nicht für den persönlichen Ge- oder Verbrauch oder den der Haushaltsangehörigen bestimmt sind, müssen angemeldet werden. Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel in der Höhe von EUR 10.000 oder mehr, sind ebenfalls anzumelden. Zu den Barmitteln zählen Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Wechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine. Auch Edelmetalle (Gold, Edelsteine) fallen darunter.

Bei der Zollanmeldung sind der Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben (z.B. die in Österreich geltende Umsatzsteuer) zu bezahlen. Diese Abgaben werden meist vom Kaufpreis berechnet. Es wird daher empfohlen, die Einkaufsbelege oder Rechnungen über die im Ausland gekauften Waren aufzubewahren.

 

Gesonderte Einfuhrverbote und -beschränkungen

Für Lebensmittel gelten neben Reisefreigrenzen auch Bestimmungen der Lebensmittelkontrolle und andere Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen. Die Einfuhr von Lebensmitteln, Tieren, Pflanzen, Arzneimitteln, Waffen und vieler anderer Waren unterliegt gesonderten Verboten und Beschränkungen. Diese Bestimmungen können sowohl bei der Einreise aus Drittländern sowie manchmal auch für Einfuhren aus den EU-Staaten gelten.

 

Einreise aus EU-Staaten

Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bzw. den der Haushaltsangehörigen dürfen in dem persönlichen Reisegepäck zoll- und abgabenfrei eingeführt werden.

 

Richtmengen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch:

Tabakwaren
(ab einem Alter von 17 Jahren)
  • 800 Stück Zigaretten oder
  • 400 Stück Zigarillos oder
  • 200 Stück Zigarren oder
  • 1 kg Rauchtabak
Alkoholika
(ab einem Alter von 17 Jahren)
  • 10 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder
  • 20 Liter andere alkoholische Getränke als Bier, Schaumwein oder Wein mit einem Alkoholgehalt bis 22% vol oder
  • 90 Liter Wein (davon nur 60 Liter Schaumwein) oder
  • 110 Liter Bier

Ausnahmen von der Befreiung gibt es für Tabakwaren aus einigen EU-Staaten (Estland, Lettland, Litauen: nur 200 Zigaretten) sowie für neue Fahrzeuge (Erwerbssteuer, Normverbrauchsabgabe).

 

Einfuhr von Tabakwaren – allgemeine Beschränkung

Seit 1. Jänner 2008 ist die Einfuhr (EU- und Nicht-EU-Staaten) der Tabakerzeugnisse, auf denen die Gesundheits-Warnhinweise nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprechend in deutscher Sprache angebracht sind, über die im Folgenden genannten Mengen nach Österreich verboten:

  • 200 Stück Zigaretten oder
  • 100 Stück Zigarillos oder
  • 50 Stück Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis höchstens 250 Gramm.

Zu beachten ist, dass für die steuerlichen Sondergebiete der EU bestimmte Einfuhrbestimmungen wie für Drittstaaten gelten. Sondergebiete der EU sind beispielsweise die Kanalinseln, die Kanaren und die französischen Kolonialstaaten.