AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz – Verordnung zur Inkraftsetzung
Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber bei Weitergabe von Bauleistungen an Subunternehmer in das ASVG aufgenommen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen durch Sozialbetrug im Baubereich entgegenwirken.
Das Gesetz wurde bereits 2008 beschlossen, es sollte aber erst in Kraft treten, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen für dessen Vollzug geschaffen worden sind. Das Sozialministerium hat in seiner Verordnung (BGBl II 216/2009) nunmehr verlautbart, dass das Gesetz mit 1. September 2009 in Kraft treten wird.
Bei der Weitergabe von Bauaufträgen haftet der Auftraggeber für die Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers. Das Gesetz sieht zwei Haftungsbefreiungsgründe vor:
- Keine Haftung, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer freistellenden Auflistung geführt wird. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen wird, muss dieses mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse wird ein Dienstleistungszentrum eingerichtet, welches u.a. die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) führt.
- Keine Haftung, wenn der Auftraggeber 20 Prozent des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Zeitpunkt der Bezahlung des restlichen Werklohnes an das beauftragte Unternehmen entrichtet.
Der Hauptverband hat in diesem Zusammenhang Richtlinien zur einheitlichen Vollziehung des Gesetzes erlassen, welches u.a. nähere Details im Zusammenhang mit der Aufnahme in die HFU-Liste regelt.
Diese bestimmen, dass ein Unternehmen auch im Fall einer Umgestaltung oder einer Veränderung die Aufnahme in die HFU-Liste beantragen muss. Dabei ist die Personenidentität oder die Unternehmensidentität durch entsprechende Unterlagen bzw. Erklärungen nachzuweisen.
Geht im Falle einer Einzelrechtsnachfolge der wesentliche Unternehmenskern auf das neue Unternehmen über, ist die Zeit der Erbringung der Bauleistungen dem neuen Unternehmen zuzurechnen. Wird ein Unternehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (insbesondere durch Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) umgestaltet, ist die Zeit der Erbringung der Bauleistung des übergebenden Unternehmens zu berücksichtigen, wenn bestimmte formelle Nachweise (u.a. Firmenbucheintragung, Notariatsakt oder Spaltungsplan) beigebracht werden.
Autor: Richard Prendinger