Umsetzung der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz)

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz wurde nunmehr im zweiten Anlauf am 1. September 2009 im Nationalrat mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen. Es regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen und soll maßgeblich dazu beitragen, dass Österreich von der „grauen Steueroasenliste“ der OECD gestrichen wird. Damit dies geschieht, muss die neue Amtshilfeklausel in insgesamt 12 Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden.

Österreich leitete bisher in Steuerangelegenheiten Bankinformationen mit Verweis auf das herrschende Bankgeheimnis an andere Staaten nur dann weiter, wenn in dem anderen Staat ein finanzbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde. Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz schafft nunmehr die innerstaatliche gesetzliche Grundlage, dass Informationen immer dann weitergeleitet werden dürfen, wenn mit dem Staat, der das Ersuchen zum Informationsaustausch stellt, ein dem OECD-Standard entsprechendes Abkommen vorliegt.

Der OECD-Standard sieht vor, dass auf Anfrage eines anderen Staates in einem konkreten Einzelfall Bankinformationen an den anderen Staat weitergeleitet werden müssen, wenn diese „voraussichtlich steuerlich relevant“ sind, und dass Informationen nicht allein aus dem Grund zurückgehalten werden dürfen, weil sie von einer Bank gehalten werden. Voraussetzung ist, dass die herkömmlichen innerstaatlichen Möglichkeiten zur Auskunftsbeschaffung dabei schon ausgeschöpft worden sind.

Die Änderung betrifft nur ausländische Steuerverfahren. In Österreich ansässige Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen Auslandsbezug sind von der Neuregelung nicht betroffen. Für sie gilt unverändert das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis.

Der ersuchende Staat muss künftig für seine an Österreich gestellten Anfragen nicht mehr nachweisen, dass er ein Finanzstrafverfahren eingeleitet hat. Er muss jedoch nachweisen, dass der zu klärende Sachverhalt nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel weiterhin unklar ist.

Wenn eine Finanzbehörde eines anderen Landes einen Hinweis auf steuerliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionen nach Österreich hat, kontaktiert sie die österreichischen Behörden mit einem Amtshilfe-Ansuchen. Ist das Ansuchen bei der österreichischen Behörde eingetroffen, wird der Kontoinhaber vom Vorliegen des Ansuchens verständigt. Innerhalb von zwei Wochen kann dieser einen Bescheid verlangen, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amtshilfe feststellt. Gegen diesen Bescheid kann berufen werden, z.B. in dem Fall, dass die ausländische Behörde nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, also ihn z.B. nicht mit dem von ihr vermuteten Sachverhalt konfrontiert hat. In diesem Fall entscheidet das Höchstgericht über die Zulässigkeit der Amtshilfe im konkreten Fall.

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz wurde am 8. September 2009 im Bundesgesetzblatt kundgetan und ist am 9. September 2009 in Kraft getreten.

 

Autor: Richard Prendinger