Neues DBA mit der Türkei
Mit 1. Oktober 2009 wird ein neues DBA mit der Türkei in Kraft treten (BGBl III 96/2009). Die neuen Abkommensbestimmungen sind ab 1.1.2010 erstmals anwendbar.
Das Abkommen folgt im Wesentlichen den Regeln des OECD-Musterabkommens.
Folgende Bestimmungen wurden erneuert:
- Die Ansässigkeit bei juristischen Personen stellt auf den gesetzlichen Hauptsitz ab. Im Fall von Doppelansässigkeit kommt es zur Klärung der Frage im gegenseitigen Einvernehmen. Kann jedoch kein Einvernehmen erzielt werden, so hat die Person keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der Abkommensvergünstigungen oder -befreiungen.
- Im Sinne des Art. 5 entsteht eine Betriebsstätte unter anderem, wenn die Bauausführungen bzw. Montagen mehr als sechs Monate andauern. Ein abhängiger Vertreter begründet durch seine Tätigkeit auch ohne Vorliegen einer Vertragsbeschlussvollmacht eine Betriebsstätte, sobald er ein Auslieferungslager betreibt.
- Die Quellensteuer für Dividenden beträgt generell 15%, bei einer Beteiligung einer Gesellschaft zu mindestens 25% beträgt die Quellensteuer 5%. Die Einkünfte aus einem Investmentfonds und Investmenttrust sind in den Dividendenbegriff aufgenommen worden.
Neu ist die Bestimmung, betreffend die „branch profits tax“. Zusätzlich zur Besteuerung unter Art 7 darf der Betriebsstättenstaat die Gewinne der Betriebsstätte mit 5% besteuern. Die Bestimmung ist ausdrücklich vom Betriebsstättendiskriminierungsverbot ausgenommen. - Die Quellensteuer für Zinsen beträgt generell 15%. Reduktionen der Quellensteuer ergeben sich bei Zinsen, die von einer Bank bezogen werden, hier beträgt die Quellensteuer 10%, oder bei Zinsen im Zusammenhang für Darlehen oder Kredite, die von der Österreichischen Kontrollbank AG zur Förderung des Exportes, oder einem ähnlichen öffentlichen Rechtsträger der Türkei, die Quellensteuer beträgt 5%. Eine Ausnahme der Besteuerung der Zinsen erfolgt bei Zahlungen an den anderen Vertragsstaat oder an die Zentralbank dieses Staates.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an, bei Dividenden, Zinsen , Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne aus Spekulationsgeschäften und anderen Einkünften kommt jedoch die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Die Quellensteuersätze für Lizenzgebühren und Zinsen werden in Österreich angerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Erhebung der Steuern in der Türkei („matching credit“). Die Türkei wendet die Anrechnungsmethode an.