VwGH: Eigenverbrauch bei PKW-Auslandsleasing verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht
Der VwGH hat erkannt (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0109), dass die österreichische Regelung des steuerpflichtigen Eigenverbrauchs bei Leistungen im Ausland gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Das UStG schreibt vor (§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG), dass für Leistungen, die ein Unternehmer im Ausland bezieht und die zwar im Ausland, aber nicht in Österreich, zu einem Vorsteuerabzug berechtigen, in Österreich ein Eigenverbrauch zu versteuern ist. Diese Regelung betraf insbesondere das „ PKW-Auslandsleasing“, da etwa in Deutschland der Vorsteuerabzug für PKW (in den meisten Fällen) zusteht. Nach dem österreichischen UStG war in diesen Fällen ein Eigenverbrauch zu versteueren.
Der EuGH hat in der Rechtssache „Cookie World“ (C-155/01) am 11.9.2003 festgestellt, dass diese Regelung gemeinschaftswidrig ist. Österreich versuchte aber, die Regelung zu retten, indem die Regelung mehrmals zeitlich befristet wurde, der EU-Mehrwertsteuerausschuss konsultiert wurde und für die Maßnahme konjunkturelle Gründe angeführt wurden. Unter diesen Vorrausetzungen ist nämlich auch nach EU-Recht kurzfristig eine Sonderbesteuerung oder ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug möglich. Die gegenüber der vorherigen Rechtslage leicht abgeänderte Regelung trat mit 29.3.2003 in Kraft.
Der VwGH hat aber nunmehr erkannt, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung vor und nach dem 29.3.2003 gemeinschaftswidrig ist. Österreich hätte den EU-Mehrwertsteuerausschuss vor der ersten Regelung (i.e. in 1995) konsultieren müssen und eine Eigenverbrauchs¬besteuerung seit 1995 bis heute ist wohl nicht als kurzfristige Maßnahme anzusehen. Somit ist die österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung seit 1995 bis heute gemeinschaftswidrig.
Für die Vergangenheit können grundsätzlich die zu Unrecht geleisteten Steuerbeträge vom Finanzamt zurückgefordert werden. Bis 31.10.2009 ist die Aufhebung und Abänderung eines unrichtigen Bescheids bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich (in der Regel 5 Jahre rückwirkend). Ab 1.11.2009 ist dies nur noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides möglich (§ 302 Abs. 1 BAO). Es gilt darüber hinaus noch zu beachten, dass die Finanzverwaltung gemäß § 239a BAO die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Steuer verweigern kann, wenn die zuviel geleistete Umsatzsteuer auf den Verbraucher beziehungsweise Kunden übergewälzt wurde.
Mit den Änderungen des MwSt-Pakets 2010 fällt die Möglichkeit, über ein Auslandsleasing einen Vorsteuerabzug für PKW zu erhalten, weg, da ab 1.1.2010 ein Leasing aus dem Ausland in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist und kein Vorsteuerabzug für die österreichische Umsatzsteuer zusteht.