Salzburger Steuerdialog 2009

Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht

Mit Erlass BMF-010221/2415-IV/4/2009 vom 24. September 2009 veröffentlichte das BMF die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialog 2009 – Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht.

Anrechnungsvortrag:

Erhält eine in Österreich ansässige Person Lizenzgebühren aus dem Ausland und darf dafür gemäß dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine ausländische Abzugsteuer einbehalten werden, so kann diese Abzugsteuer, die auf die ausländischen Lizenzgebühren entfällt, auf die österreichische Steuer angerechnet werden.

Erzielt der österreichische Abgabepflichtige in dem betreffenden Jahr in Österreich jedoch einen Verlust, so kann die ausländische Quellensteuer nicht angerechnet werden. Die ausländischen Lizenzgebühren reduzieren jedoch den Verlustvortrag, wodurch es zu einer steuerlichen Doppelbelastung in Gewinnjahren kommen würde.

In diesem Fall ist das BMF bereit, aufgrund eines auf § 48 BAO gestützten Antrages eine Entlastung zum Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung zu gewähren. Hierfür muss eine ausgleichsbedürftige und wirtschaftliche Doppelbesteuerung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte ausreichend dokumentiert werden.

In den Anrechnungsvortrag können nur jene Steuern einbezogen werden, die tatsächlich an der Quelle einbehalten wurden, da eine fiktive, nicht entrichtete Steuer keine Doppelbesteuerung auslösen kann.

Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer luxemburgischen S.A.R.L. (100%ige Tochter einer österreichischen Privatstiftung) nach Österreich:

Die Ausschüttung der luxemburgischen S.A.R.L. an die Privatstiftung, mit ihrem Verwaltungssitz in Österreich, ist vom Kapitalertragsteuerabzug befreit.

Nach der alten Rechtslage handelt es sich um ausländische Beteiligungserträge einer Privatstiftung, die nach § 13 Abs. 2 KStG unter der Voraussetzung (in der neuen Fassung des § 13 Abs. 2 KStG gestrichen), dass keine Steuerentlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, von der Körperschaftsteuer befreit sind. Trotz Nichtbestehens eines innerstaatlichen Besteuerungsanspruches für Dividenden nach erfolgter Sitzverlegung, sah das BMF eine Steuerentlastung aufgrund eines DBAs und somit den Wechsel zur Anrechnungsmethode als gegeben an (nunmehr: Verweis auf Antimissbrauchsbestimmungen des § 10 Abs. 5 KStG).

Nach der neuen Rechtslage kommen auch für ausländische Beteiligungserträge aus EU-Staaten und Norwegen grundsätzlich also auch bei Privatstiftungen die Befreiungsbestimmungen des § 10 Abs. 1 KStG zur Anwendung, unabhängig davon ob im Quellenstaat eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens vorgenommen wurde; insoweit kommt § 13 Abs. 2 KStG in der neuen Fassung wohl nur noch klarstellender Charakter zu. Eine Ausnahme von dieser Befreiung ist in den Antimissbrauchsbestimmungen des § 10 Abs. 5 KStG geregelt. Ergibt die künftige Auslegung der neuen Rechtslage, dass (entgegen dem Wortlaut des Gesetzes) für Privatstiftungen auch die Befreiung nach § 10 Abs. 1 Z 7 KStG anwendbar ist, wäre diesfalls die Befreiung für diese qualifizierte Beteiligung durch die Antimissbrauchsbestimmung in § 10 Abs. 4 KStG beschränkt.

Befreiung von der Kapitalertragsteuer an der Quelle bei einer österreichischen Zwischenholdinggesellschaft:

Werden Dividenden an eine nicht in Österreich ansässige Muttergesellschaft gezahlt, muss für die Befreiung von der Kapitalertragsteuer an der Quelle eine Beteiligung von 10 % über eine Mindestbehaltedauer von einem Jahr bestehen und außerdem eine Bestätigung vorliegen, dass die empfangende Gesellschaft eine Betätigung entfaltet, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, dass sie eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. Überdies dürfen keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.

Im Salzburger Steuerdialog wurde nun konkretisiert, dass, wenn die Dividenden innerhalb der Jahresfrist zufließen, eine Entlastung an der Quelle zulässig sein soll, wenn keine Zweifel an der Einhaltung der Mindestbehaltedauer bestehen und die Kapitalertragsteuer allenfalls bei der österreichischen Tochter im Haftungswege eingebracht werden kann.

Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Betätigung einer Holdinggesellschaft im Rahmen der Konzernfinanzierung deren Tätigkeit über die (bloße) Vermögensverwaltung hinausgeht. Somit kann auch bei der Ausschüttung an eine Konzernfinanzierungsgesellschaft bei Vorliegen aller oben angeführten Voraussetzungen die Befreiung von der Kapitalertragsteuer an der Quelle vorgenommen werden.