Neue Förderung des AMS für Ein-Personen-Unternehmen
Seit 1. September 2009 fördert das AMS Ein-Personen-Unternehmen bei erstmaliger Einstellung eines Arbeitnehmers, indem eine Lohnnebenkostenrückerstattung beantragt werden kann.
Gefördert werden bestehende Ein-Personen-Unternehmen, wenn der Arbeitgeber GSVG-versichert ist. Für die Förderung gilt ein Unternehmen hierbei als bestehend ab dem auf dem Nachweis der GSVG-Versicherung des Arbeitgebers angeführten Beginndatum.
Vorraussetzung für die Förderung ist die vollversicherte Anstellung des „ersten“ Arbeitnehmers durch das Ein-Personen-Unternehmen. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit umfassen und länger als ein Monat bestehen. Der Arbeitnehmer darf das 30. Lebensjahres noch nicht vollendet haben, muss arbeitslos und seit mindestens einem Monat beim AMS vorgemerkt bzw. nach abgeschlossener Ausbildung beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sein.
Nicht gefördert werden Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Personen die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören, Werkvertragsnehmer, „neue Selbständige“, sowie Ehepartner, Lebensgefährten, Schwager, (Stief-, Adoptiv-, Enkel-)Kinder und Geschwister. Nicht hinderlich ist es, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits als Lehrling, geringfügig Beschäftigter, Werkvertragsnehmer oder „ neuer Selbständiger“ für das Unternehmen tätig war bzw. die Vollbeschäftigung mit dem Probemonat beendet wurde.
Die Förderung kann maximal für ein Jahr in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Förderung beträgt 25% des laufenden Bruttoentgelts des Arbeitnehmers. Ausgenommen hiervon sind Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Diäten, Überstunden, jegliche Pauschalen, Zuschläge und Provisionen sowie sonstige Gehaltsbestandteile in denen Zuschüsse enthalten sind. Maximale Obergrenze für die Beihilfe ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Ein Ansuchen um Förderung muss spätestens sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle eingebracht werden. Die Förderung ist bis 31. Dezember 2013 befristet. Der spätest mögliche Förderungsfall ist dementsprechend mit 1. November 2013 begrenzt.