Modernisierung der Bilanzierung durch Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010?

Mit dem Entwurf zum Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 legt der Gesetzgeber einen ersten Reformentwurf zu den unternehmensrechtlichen Bilanzierungsvorschriften vor.

Österreich folgt mit dem Entwurf dem Beispiel Deutschlands. Ob das Ziel einer Vereinfachung und damit Kostenersparnis für Unternehmen erreicht werden kann, ist offen. Die Verhandlungen über den Gesetzesentwurf haben gerade begonnen. Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Neue Grenzen für Rechnungslegungspflicht

Der bisherige Schwellenwert für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht, also die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, soll von 400.000 EUR auf 700.000 EUR angehoben werden. Ein qualifiziertes Überschreiten soll schon dann vorliegen, wenn der Schwellenwert um mindestens 300.000 EUR überschritten wird. Betragen die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr mehr als 1 Mio. EUR, sollen die Rechtsfolgen auf die Bilanzierungs- und Eintragungspflicht bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten.

Wegfall des Aktivierungswahlrechts

Die Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes als Bilanzierungshilfe soll entfallen. Da das Steuerrecht keine eigenständigen Regelungen vorsieht, ist künftig auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung keine Aktivierung solcher Aufwendungen mehr vorzunehmen. Für Aktivposten, die in Geschäftsjahren ausgewiesen wurden, die vor dem 1. Jänner 2010 begannen, ist die alte Rechtslage weiter anzuwenden.

Änderung beim Firmenwert

Das Aktivierungswahlrecht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- bzw. Firmenwert soll in Angleichung an die steuerliche Gewinnermittlung zugunsten einer Aktivierungspflicht aufgegeben werden.

Wegfall des erweiterten Niederstwertprinzips

Das in § 208 Abs. 2 UGB bisher bestehende Wahlrecht eines über den Bilanzstichtag erweiterten Niederstwertprinzips soll aufgehoben werden, um einen Gleichklang mit dem Steuerrecht zu erreichen.

Änderungen beim Konzernabschluss

Beim Konzernabschluss erfolgt eine Klarstellung, dass Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses befreit sind, wenn sie ausschließlich Tochterunternehmen unterhalten, deren Bedeutung sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird.

Ein sich im Zuge der Konsolidierung gemäß § 254 Abs. 3 ergebender und auszuweisender Unterschiedsbetrag darf nach aktueller Gesetzeslage offen mit jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet werden. Diese Wahlmöglichkeit soll zum Zwecke einer verbesserten Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufgegeben werden.

Zuschreibungspflicht und Ermittlung der Herstellungskosten

Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltenen und teils heftig kritisierten neuen Regelungen zur verpflichtenden Zuschreibung sowie die Aufhebung des unternehmensrechtlichen Wahlrechtes bei den Herstellungskosten hinsichtlich der Aktivierung angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten wurden nicht in die Regierungsvorlage übernommen.