Reminder: Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen
Wie schon in früheren Tax Newslettern berichtet, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen in adaptierter Form wieder eingeführt. Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Bei Regelwirtschaftsjahren mit Stichtag 31. Dezember war die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen erstmals zum 31. Dezember 2008 notwendig.
Entsprechend der ursprünglichen Regelung müssen sich am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Ausmaß von 50% der steuerlichen Pensionsrückstellung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in Ihrem Betriebsvermögen befinden.
Beträgt die Wertpapierdeckung (auch nur vorübergehend) weniger als 50%, sieht das Gesetz eine Sanktion in Form eines Gewinnzuschlages von 30% der Wertpapierunterdeckung vor.
Mit der Wiedereinführung der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen wurde der Kreis der zulässigen Wertpapiere auf solche von Emittenten im EU/EWR-Raum und Anteilsscheine an Immobilienfonds erweitert. Außerdem können nunmehr grundsätzlich auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen zur erforderlichen Deckung herangezogen werden. Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen dürfen jedoch ausschließlich der Besicherung der Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüche dienen (z.B. keine Verpfändung).
Um einen Strafzuschlag bei Unterdeckung zu vermeiden, überprüfen Sie bitte rechtzeitig den vorhandenen Wertpapierstand, damit die (fehlenden) Wertpapiere gegebenenfalls noch vor dem Bilanzstichtag angeschafft werden können.