DE: Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
In Deutschland setzt die Bundesregierung mit dem am 9. November 2009 beschlossenen Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (kurz: Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf ein steuerpolitisches Sofortprogramm. Dadurch soll der Einbruch des wirtschaftlichen Wachstums schnellstmöglich überwunden und neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung sichergestellt werden.
Insbesondere sollen im unternehmerischen Bereich gemäß diesem Gesetz nachfolgende Maßnahmen mit 1. Jänner 2010 wirksam werden:
Korrekturen der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften
Die durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Beschränkung des Verlustabzugs sieht bei einem Anteilserwerb über 25 bis zu 50 Prozent einen anteiligen Wegfall der nicht genutzten Verluste einer Körperschaft vor. Bei einem Anteilserwerb von über 50 Prozent entfallen die Verluste vollständig.
Änderungen
- Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei der körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel. Die Verlustvorträge im Sanierungsfall bleiben erhalten.
- Zulassung des Verlustabzugs bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen (Beteiligungserwerben), die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen (so genannte Konzernklausel).
- Zulassung des Übergangs der Verluste in Höhe der gesamten stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
Änderung der Zinsschranke
Die Zinsschranke beschränkt den Abzug von Zinsaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn. Die Regelung soll insbesondere bei größeren Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingebunden sind, Anreize setzen, Gewinne in Deutschland zu versteuern und gleichzeitig eine übermäßige Fremdfinanzierung zu unterbinden.
Änderungen
- Die dauerhafte Festschreibung der Freigrenze auf EUR 3 Mio., um kleinere und mittlere Unternehmen von der Zinsenabzugsbeschränkung auszunehmen.
- Einführung eines Vortrags der EBITDA (Summe aus steuerpflichtigem Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen). In Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke nicht ausschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Teil in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Der EBITDA-Vortrag ist auf 5 Jahre beschränkt und erfolgt von Amts wegen. Die Neuregelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2009 enden. Das verrechenbare EBITDA für das Wirtschaftsjahr 2010 erhöht sich um fiktiv ermittelte EBITDA-Vorträge ab dem Wirtschaftsjahr 2007 bis 2009.
- Die Inanspruchnahme der Escape-Regelung für Konzerne wird erleichtert, indem der Toleranzrahmen bei Vergleich der Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebes mit derjenigen des Konzerns auf zwei Prozentpunkte angehoben wird. Dies gilt für nach dem 31. Dezember 2009 endende Wirtschaftsjahre.
Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern
Gemäß Neuregelung hat ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils EUR 410 nicht übersteigen. Alternativ kann der Steuerpflichtige aber auch einen Sammelposten für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr als EUR 150, aber nicht mehr als EUR 1.000 betragen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von 5 Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen.
Begünstigungen bei Erhebung der Grunderwerbsteuer im Fall von Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung gemäß Umwandlungsgesetz
Beseitigung von Wachstumshemmnissen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen zu erhalten, wird herabgesetzt.
Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 Prozent
Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen von bisher 65 auf 50 Prozent
Im nichtunternehmerischen Bereich kommt es durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes sowie des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und der Senkung der Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu einer steuerlichen Entlastung.