Abgabenänderungsgesetz 2009

Am 17. November 2009 passierte die Regierungsvorlage betreffend das Abgabenänderungsgesetz 2009 den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Die Behandlung im Finanzausschuss des Nationalrates erfolgte am 25. November 2009. Die Vorschläge zur Gesetzesänderung gemäß dem Begutachtungsentwurf vom 16. Oktober 2009 (siehe auch Newsletter vom 6. November 2009) wurden weitestgehend unverändert zur Behandlung im Finanzausschuss weitergereicht, wo sie am 25. November 2009 mehrheitlich beschlossen wurden. Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurden vor allem im Bereich der Einkommensteuer sowie der Reisegebührenvorschrift vorgenommen.

So bleiben zwar die vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der Änderung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge bestehen, eine garantielose prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird jedoch in der neuen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2009 doch nicht ermöglicht.

Durch eine Anpassung beim Kinderabsetzbetrag wird sichergestellt, dass die Aufteilung des Kinderabsetzbetrages nur zulässig ist, wenn die Partnerschaft mehr als sechs Monate bestanden hat.

Weiters kam es gegenüber dem Beutachtungsentwurf zu Änderungen bei der Reisegebührenvorschrift. So sieht das Abgabenänderungsgesetz 2009 nunmehr keine Verlängerung des erhöhten Kilometergeldes vor. Das in der Reisegebührenvorschrift geregelte erhöhte Kilometergeld wird allerdings im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2010 verlängert.

Durch einen Abänderungsantrag wurden Anpassungen im Hinblick auf steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) beschlossen, welche von begünstigten Rechtsträgern, deren Zweck in der Förderung des Körpersports besteht, getätigt werden. Durch eine Anhebung des derzeitigen Betrages von EUR 30 auf bis EUR 60 pro Einsatztag soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die tatsächlichen Aufwendungen pro Einsatztag für Sportler zumeist über EUR 30 liegen. Die monatliche Höchstgrenze von EUR 540 bleibt unverändert.