Abzugsteuerpflicht bei Beratungsleistungen durch ausländische Unternehmen
Nach Auskunft des BMF im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Beratungsunternehmen kann sich in bestimmten Fällen für österreichische Leistungsempfänger eine Abzugsteuerverpflichtung ergeben.
Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung durch ausländische Unternehmen sind in Österreich steuerpflichtig. Im Verhältnis zu Staaten mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) abgeschlossen hat kann die Besteuerung typischerweise jedoch nur ausgeübt werden, wenn das ausländische Beratungsunternehmen über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt.
Nach österreichischer sowie traditioneller abkommensrechtlicher Sicht wird eine Betriebsstätte begründet, wenn das Unternehmen in Österreich über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt (örtliches Element), in der über einen längeren Zeitraum hindurch (zeitliches Element), eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (funktionales Element).
In den letzten Jahren hat sich allerdings die internationale Rechtsauffassung bezüglich der konstitutiven Merkmale einer DBA-Betriebsstätte geändert, was zu einer Absenkung der örtlichen und zeitlichen Anforderungen an den Bestand einer Betriebsstätte und damit insgesamt zu einer Aufweichung des Betriebsstättenbegriffes geführt hat.
In dem der Auskunft der Bundesministeriums für Finanzen (EAS 3089 vom 21. September 2009) zugrunde liegenden Fall wurden Beratungsleistungen an ein österreichisches Unternehmen erbracht, wobei dem Beratungsunternehmen kein eigenes Büro zur Verfügung gestellt sondern nur die Benutzung allgemeiner Meeting-Räume ermöglicht wurde. Das BMF hält in diesem Fall eine abkommensrechtliche Betriebsstätte für gegeben, obwohl nach innerstaatlichem Recht keine Betriebsstätte begründet wurde, da keine Verfügungsmacht über die Räume gegeben war.
Durch die Annahme einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte entfällt der DBA-Schutz. Da bei Fehlen einer Betriebsstätte nach innerstaatlichem österreichischem Recht keine Registrierungspflicht besteht, hat der österreichische Leistungsempfänger Abzugsteuer einzubehalten. Der beschränkt Steuerpflichtige kann aber eine Veranlagung beantragen.
Darüber hinaus ermöglichen mehrere neuere DBA eine Besteuerung von Dienstleistungen selbst dann wenn keine Geschäfteinrichtung unterhalten wird. Gemäß diesen DBA entsteht eine Betriebsstätte bereits, wenn Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg im Tätigkeitsstaat erbracht werden („Dienstleistungsbetriebsstätte“). Der Leistungszeitraum muss hierbei im Allgemeinen sechs Monate innerhalb eines Jahres übersteigen.
Die Dienstleistung muss allerdings auch tatsächlich im Tätigkeitsstaat erstellt werden, die lediglich grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung führt noch nicht zum Entstehen einer Betriebsstätte. Zu beachten ist, dass auch Subunternehmer für den leistenden Auftraggeber betriebsstättenbegründend sein können. Liegt eine Dienstleistungsbetriebsstätte vor kommt es mangels Betriebsstätte nach innerösterreichischem Recht auch hier zu einer Abzugsteuerverpflichtung des Leistungsempfängers.
Die beobachtbaren Entwicklungen zeigen, dass eine Tendenz besteht die Besteuerung von Leistungen in jenen Staat zu verlagern, in dem die entsprechenden Leistungen auch erbracht werden. Dabei wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob sich der ausländische Unternehmer veranlagen lassen muss oder ob der inländische Leistungsempfänger Abzugsteuer einzubehalten hat.