Meldepflicht für Honorarzahlungen

Unternehmen, die an natürliche Personen und Personengemeinschaften (hierzu zählen beispielsweise freie Dienstnehmer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständig Vortragende etc.) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden Honorarnotenempfänger eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Betriebsfinanzamt zu machen. Diese Mitteilung kann unterbleiben, sofern das Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als € 900 pro Jahr übersteigt und das Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Fristen für die „Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988“ für das Jahr 2009

  • Mitteilungen in Papierform (Formular E18) bis spätestens 31. Jänner 2010
  • Elektronische Mitteilungen bis spätestens 28. Februar 2010