Die wesentlichen Eckpunkte des Wartungserlasses 2010 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien
Am 6. April 2010 hat das Bundesministerium für Finanzen den Wartungserlass 2010 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien verabschiedet. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte dieses Erlasses vorstellen:
Unverzinsliches Darlehen
Gewährt ein Gesellschafter ein langfristiges unverzinsliches Darlehen, ist eine aufgrund der Unverzinslichkeit vorgenommene Wertberichtigung des Darlehens steuerlich nicht aufwandswirksam. Vielmehr wird die Zusage der Unverzinslichkeit als Einlage angesehen und erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Körperschaft.
Im Falle einer laufenden Rückzahlung des Darlehens ist der Rückzahlungsbetrag in einen Zins- und Tilgungsteil zu zerlegen. Der Zinsteil wird in der Folge als Einlagenrückzahlung behandelt.
Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten
Es wird klargestellt, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten, die für die Anschaffung einer nationalen oder internationalen Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden, abzugsfähig sind. Bisher war diese Vorgehensweise nur hinsichtlich der Zinsen unbestritten.
Gruppenbesteuerung – Beteiligungsgemeinschaft
Kommen bei einer Beteiligungsgemeinschaft zwei Hauptbeteiligte in Betracht, so wird derjenige als Hauptbeteiligter angesehen, der bezogen auf die Höhe der Kapitalbeteiligung sowie der Stimmrechte, insgesamt prozentuell einen höheren Beteiligungsansatz erreicht.
Gruppenbesteuerung – Nachversteuerung ausländischer Verluste
Im Zusammenhang mit der Nachversteuerung ausländischer Verluste wurden folgende Regelungen aufgenommen:
- Zukünftig wird die Verrechnung von in Vorjahren geltend gemachten Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds mit ausländischen Gewinnen dann angenommen, wenn für das ausländische Gruppenmitglied weder Verluste noch Nachversteuerungsbeträge erklärt werden.
- Scheidet ein inländisches Gruppenmitglied – dem Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds zugerechnet wurden – aus der Unternehmensgruppe aus, geht die Nachversteuerungspflicht der ausländischen Verluste auf den Gruppenträger über.
- Bewirkt die rückwirkende Auflösung einer Unternehmensgruppe auch das Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds, erfolgt die Nachversteuerung ausländischer Verluste im letzten Jahr des Bestehens der Unternehmensgruppe.
- Für Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 wird dem tatsächlichen Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe künftig das wirtschaftliche Ausscheiden gleichgestellt (wirtschaftliche Aushöhlung des ausländischen Gruppenmitglieds unter Weiterführung als „Mantelgesellschaft“).
Beteiligungsertragsbefreiung bei beschränkter Steuerpflicht
In den Richtlinien ist nunmehr eine zusammenfassende Darstellung all jener Fälle, in denen die Ausschüttung von Beteiligungen steuerfrei ist, enthalten.
Demnach findet keine Besteuerung statt wenn:
- Die Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte einer EU-Gesellschaft zuzurechnen ist oder
- die Beteiligung mindestens 10% beträgt und von einer EU-Gesellschaft seit mindestens einem Jahr gehalten wird und somit die Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden ist oder
- ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt (diesfalls kommt es zu einer vollständigen oder lediglich potentiellen Entlastung) oder
- eine in einem Mitgliedstaat der EU oder Norwegen ansässige Gesellschaft die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer unter Anwendung der neugeschaffenen Regelung des § 21 Abs. 1 Z 1a KStG beantragt.
Im letzteren Fall wird nunmehr klargestellt, dass, wenn keine Entlastung aufgrund der DBA-Entlastungsverordnung erfolgt ist, für eine vollständige Rückerstattung zwei parallele Anträge an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (für die DBA-Quellensteuerreduktion) und das KöSt-Finanzamt der ausschüttenden Gesellschaft (für die Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG) notwendig sind.
Weitere Neuerungen
Darüber hinaus enthält der Wartungserlass 2010 unter anderem auch neue Regelungen zur Besteuerung von Portfoliodividenden und zur phasenkongruenten Dividendenausschüttung.