Kommissionär begründet doch keine Vertreterbetriebsstätte

Aktuelles Urteil in der Rechtssache Zimmer

Nach derzeitiger Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung kann ein Kommissionär in Österreich eine (Vertreter-)Betriebsstätte für seinen ausländischen Kommittenten (Prinzipal) begründen. Gestützt wird diese Meinung unter anderem auf ein Urteil aus Frankreich in der Rechtssache Zimmer gegen den französischen Staat aus dem Jahr 2007. Dieses Urteil wurde allerdings kürzlich vom Conseil d’Etat (oberster französischer Verwaltungsgerichtshof) aufgehoben.

Die Rechtssache Zimmer beruht auf einer Umstrukturierung, im Zuge derer der französische Eigenhändler, Zimmer SAS, 1996 zu einem Kommissionär der englischen Zimmer Ltd. umgewandelt wurde. Zimmer SAS erzielte danach für den Vertrieb in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kommittenten eine niedrigere Marge als vor der Umstrukturierung.

Die französische Finanzverwaltung befand nach einer Betriebsprüfung, dass Zimmer SAS ein abhängiger Vertreter von Zimmer Ltd. ist und die Möglichkeit besitzt, Zimmer Ltd. gegenüber den Kunden zu binden. Aufgrund dessen begründe Zimmer SAS in Frankreich eine Betriebsstätte für den englischen Kommittenten. In der daraufhin erhobenen Berufung wurde 2007 im Sinne der Finanzverwaltung entschieden.

Der Conseil d’Etat hob das aufgrund der Berufung ergangene Urteil nun am 31. März 2010 auf. Er urteilte, dass laut französischem Recht ein Kommissionär in eigenem Namen handelt und keine Verträge im Namen des Kommittenten abschließen kann. Zimmer Ltd. kann somit von Zimmer SAS bei Geschäftsabschlüssen mit den Kunden der Zimmer SAS rechtlich nicht gebunden werden. In seinem Urteil erklärt der Conseil d’Etat also, dass nach den oben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen ein Kommissionär grundsätzlich in Frankreich keine Betriebsstätte für den ausländischen Kommittenten begründet. Gleichzeitig sprach er jedoch aus, dass die Begründung einer Betriebsstätte möglich ist, wenn der Inhalt des Kommissionärsvertrages oder ein sonstiger Umstand darauf hinweist, dass der Kommissionär in der Lage ist, den ausländischen Kommittenten durch mit Kunden abgeschlossene Verträge persönlich zu binden.

Die einleitend erwähnte Meinung der österreichischen Finanzverwaltung wurde schon bisher von Seiten der Praxis und der Beratung kritisch betrachtet. Ob die österreichische Finanzverwaltung auf Grund dieses neuen Urteils ihre Sichtweise ändern wird, bleibt abzuwarten.