EuGH Urteil zum Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Mit Urteil vom 22. April 2010 hat der EuGH in zwei Fällen über das Recht des Vorsteuerabzugs im Fall eines sogenannten kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbes entschieden.
In beiden Rechtssachen wurden Gegenstände von Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden in anderen Mitgliedstaaten der EU erworben, um diese dann an Abnehmer in anderen EU-Ländern zu verkaufen (Reihenlieferungen). Obwohl die Gegenstände niemals in die Niederlande gelangten, gaben die Unternehmer den Lieferanten ihre niederländische Umsatzsteuer Identifikationsnummer bekannt, erklärten einen (kumulativen) innergemeinschaftlichen Erwerb in den Niederlanden und machten auch den Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb in den Niederlanden geltend.
Der EuGH hat nun entschieden, dass der Vorsteuerabzug für den (kumulativen) innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zusteht, wenn die Versteuerung des Erwerbes im tatsächlichen Bestimmungsland der Gegenstände nicht nachgewiesen werden kann.
In der Praxis hat dieses Urteil beispielsweise Auswirkungen auf „missglückte“ Reihenlieferungen oder Dreiecksgeschäfte, bei welchen mit einer anderen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als der UID-Nummer des Bestimmungslandes ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt wird. Für diesen Erwerb steht kein Vorsteuerabzug zu. Der Erwerber muss sich im Bestimmungsland registrieren lassen, den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland erklären und darf dann den kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat der UID-Nummer stornieren.