Entwurf zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15. Juni 2010 den Entwurf der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 in Begutachtung geschickt.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte des Entwurfes der Novelle zusammengefasst:
Künftig unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Abgabenhinterziehung und Abgabenbetrug. Ein Abgabenbetrug soll dann vorliegen, wenn jemand Urkunden oder Rechnungen fälscht oder verfälscht, um so Steuervorteile zu erlangen. Dieses Delikt ist mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Zusätzlich zu der Gefängnisstrafe kann auch noch eine Geldstrafe von bis zu EUR 2 Mio. verhängt werden. Verbände sind anlässlich eines Abgabenbetruges mit einer Verbandsgeldbuße von bis zu EUR 10 Mio. zu bestrafen.
Der Trend des Gesetzgebers zur Forcierung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen zeigt sich bei der Abgabenhinterziehung. Musste bisher der Betroffene eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe des hinterzogenen Betrages entrichten, ist nunmehr geplant, dass Abgabenhinterziehungen ab EUR 100.000 primär mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu EUR 2 Mio. geahndet werden. Unter EUR 100.000 ist geplant, die Strafe nach Geldbeträgen zu staffeln.
Weiters ist geplant, dass die Gerichte erst bei vorsätzlichen Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 100.000 (bisher EUR 75.000) zuständig sein sollen.
Abgabenverkürzungen unter EUR 10.000 sollen nunmehr milder behandelt werden.
Wird im Rahmen von Außenprüfungen oder Nachschauen bei einem Steuerpflichtigen eine Verkürzung von weniger als EUR 10.000 festgestellt, sieht die Behörde von einem Finanzstrafverfahren ab. Der Betroffene muss seine Steuerschuld begleichen und einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Zusätzlich muss dieser eine Abgabenerhöhung von maximal zehn Prozent des geschuldeten Steuerbetrages entrichten. Diese Abgabenerhöhung soll keine Strafe im Sinne des Finanzstrafgesetzes darstellen. Eine solche ist daher auch nicht im Finanzstrafregister zu erfassen und zählt nicht als Vorstrafe. Diese Bestimmung soll ab 1. Jänner 2011 in Kraft treten.
Die Bestimmungen für die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden präzisiert. Der Betroffene muss künftig im Rahmen der Selbstanzeige, binnen eines Monats ab Bekanntgabe des geschuldeten Betrages die verkürzten Abgaben tatsächlich entrichten. Bei Selbstberechnungsabgaben beginnt diese Frist mit dem Tag der Selbstanzeige zu laufen.
Begeht jemand ein Finanzvergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (wie z.B. gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung), gilt dies als „Verbrechen“ im Sinne des § 17 Abs 1 Strafgesetzbuches. Dies hat zur Folge, dass dieses Delikt automatisch als Vortat zur Geldwäsche gesehen wird, welches auch zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses führen kann.
Der Entwurf sieht keine weitere Inkrafttretensbestimmung vor. Die Bestimmungen der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 werden daher am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für Taten, die vor dem Inkrafttreten der Novelle begangen worden sind, sollen die alten Bestimmungen weiterhin anwendbar sein.
Die Begutachtungsfrist für den Entwurf der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 endet am 2. Juli 2010. Etwaige Änderungen werden abzuwarten sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzesentstehungsprozess informieren.
Autor: Richard Prendinger