Größere Sanierungschancen durch die neue Insolvenzordnung (IO)
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 ist das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) in Kraft getreten. Die Ziele für die Änderungen des Insolvenzrechtes lagen neben der Entwicklung von gesetzlichen Maßnahmen, durch die es zur Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse kommen soll und durch die eine Verhinderung von Konkursverschleppungen der Schuldner ermöglicht wird, vor allem aber in der Schaffung neuer Regelungen, die die Unternehmensfortführung erleichtern und dadurch die Sanierungschancen für Unternehmen erhöhen sollen.
Durch das Gesetz wird die Ausgleichsordnung abgeschafft und in der Konkursordnung, die nunmehr Insolvenzordnung heißt (IO) ein alternatives Sanierungsinstrument, das Sanierungsverfahren eingeführt.
Die Insolvenzordnung kennt nunmehr folgende Verfahren:
- Sanierungsverfahren mit Masseverwalter
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters
- Konkursverfahren (Masseverwalter)
Das Konkursverfahren bleibt erhalten, ebenso eine Sanierung durch Zwangsausgleich, diese wird jedoch mit dem Begriff „Sanierungsplan“ umschrieben.
Das Sanierungsverfahren wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Er hat dabei einen zulässigen Sanierungsplan vorzulegen, in dem den Gläubigern angeboten wird, mindestens 30% der Forderungen innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Das Gericht hat eine Sanierungsplan-Tagsatzung auf 60 – 90 Tage nach Eröffnung anzuberaumen.
Damit dem Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters bleibt, hat er auch ein genaues Vermögensverzeichnis, eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand und eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage zur Fortführung des Unternehmens (Finanzplan) vorzulegen. Eine Überprüfung des Finanzplans bzw. Erfüllbarkeit des Sanierungsplans erfolgt durch den Sanierungsverwalter.
Die Eigenverwaltung kann während des Verfahrens unter Umständen entzogen werden, ebenso kann auch das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren abgeändert werden.
Im Konkursverfahren ist dem Schuldner eine Sanierung ähnlich dem bisherigen Zwangsausgleich im Rahmen eines Sanierungsplans auf Antrag möglich. Den Gläubigern ist in diesem Fall eine Quote von mindestens 20% der Forderungen innerhalb von 2 Jahren anzubieten.
Eine wesentliche Änderung betrifft nunmehr besicherte Gläubiger, die eine Verlängerung der Sperrfrist für die Erfüllung von Aussonderungsansprüchen auf 6 Monate hinnehmen müssen. Gleichfalls wurden Einschränkungen hinsichtlich der Verrechnung von Zinsen für Kredite, vor allem aber auch für Absonderungsgläubiger verfügt (keine Verzugszinsen).
Eine Auflösungssperre für 6 Monate trifft Vertragspartner des Schuldners (außer wichtige Gründe liegen vor), wenn die Auflösung des Vertrages die Fortführung des Unternehmens und damit die Sanierungsbemühungen gefährden könnte. Die Räumungsexekution wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ebenfalls aufgeschoben.
Hinsichtlich von Arbeitsverträgen stehen dem Schuldner bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen bereits im ersten Monat nach Verfahrenseröffnung besondere Auflösungsmöglichkeiten für Arbeitsverhältnisse zur Verfügung. Hat das Gericht die Fortführung des Unternehmens beschlossen, steht den Arbeitnehmern kein Austrittsrecht zu, wenn sich dieses nur auf die Nichtzahlung des Entgelts vor Konkurseröffnung stützt. Der Masseverwalter hat jedoch das Recht weiterhin Arbeitnehmer zu kündigen.
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