Ablauf der Steuerrückzahlungsfrist für ehemalige Immobilienbesitzer in Spanien

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2009 stehen Privatpersonen aus der EU und der Schweiz, welche zwischen Anfang 1997 und Ende 2006 Immobilienverkäufe in Spanien getätigt haben, Steuerrückzahlungen zu.

Der EuGH entschied, dass Veräußerungsgewinne durch nicht-spanische Immobilienverkäufer zu Unrecht mit einem Pauschalsteuersatz von 35% besteuert wurden, während spanische Immobilienverkäufer nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist mit einem Pauschalsteuersatz von 15% und davor mit einem progressiven und zumeist günstigeren Tarif besteuert wurden. Die steuerliche Belastung nicht-spanischer Immobilienverkäufer ist dadurch stets höher gewesen, wenn Immobilien ein Jahr nach deren Erwerb oder später veräußert wurden.

Nach Ansicht des EuGH stellt diese unterschiedliche steuerliche Behandlung einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit dar.

Ansprüche auf Steuerrückzahlung können noch bis Mitte November 2010 bei den zuständigen spanischen Gerichten gestellt werden, danach verfällt der Rückzahlungsanspruch.