Dienstleistungsbetriebsstätte durch Arbeitskräftegestellung in Tschechien?
Das Bundesministerium für Finanzen stellt mittels Express Antwort Service (EAS) 3178 vom 20. August 2010 klar, dass keine Dienstleistungsbetriebsstätte in Tschechien begründet wird, wenn ein österreichisches Unternehmen für insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten Arbeitnehmer einem tschechischen Unternehmen überlässt.
Gemäß Art. 5 (3) lit. b Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien umfasst der Ausdruck „Betriebsstätte“ auch „Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen und Geschäftsführertätigkeiten, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats, oder Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, erbracht werden, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern“.
Der Begriff „Dienstleistungen“ soll sich in der zitierten Bestimmung auf aktive Dienstleistungen eines Unternehmens in einem anderen Staat beziehen; Duldungsleistungen, wie beispielsweise die Vermietung einer Maschine und Unterlassungsleistungen, sind nicht umfasst. Weder eine konzerninterne noch eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen fremden Unternehmen kann daher eine Dienstleistungsbetriebsstätte in Tschechien begründen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitskräfteüberlassung gewerblich oder gelegentlich erbracht wird.
Der deutsche Wortlaut der Bestimmung könnte zu der Annahme führen, dass im Fall des Arbeitskräfteverleihs auch die Erbringung aktiver Dienstleistungen durch die verliehenen Arbeitskräfte zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte führen könnte. Der englische Text des Doppelbesteuerungsabkommens widerlegt aber eine derartige Auslegung, da die Bestimmung ausschließlich nur Dienstleistungen beinhaltet, die ein „Unternehmen“ durch seine Arbeitnehmer erbringt.
Zieht man nun einen Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen, ist festzustellen, dass auch Art. 5 (1) des OECD-MA für das Vorliegen einer Betriebsstätte voraussetzt, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die „Tätigkeit eines Unternehmens“ ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene Räumlichkeiten, an denen vermietete Maschinen zum Einsatz gelangen, Betriebsstätten des Mieters, aber nicht Betriebsstätten des Vermieters. Gleiches gilt nach Auffassung des BM für Finanzen im Fall der Vermietung von Arbeitskräften; diese arbeiten in Betriebsstätten des Beschäftigers, nicht aber in solchen des Gestellers (EAS 2682 vom 14. Dezember 2005).