UFS sperrt Vermeidung der Grunderwerbsteuer mittels 1%igen Treuhänders

Stellt die treuhändige Zurückbehaltung eines Zwerganteils Missbrauch dar?

Die Übertragung und der Erwerb von allen Anteilen an einer Gesellschaft (“Anteilsvereinigung“) mit inländischem Grundbesitz unterliegt der Grunderwerbsteuer. Diese Anteilsvereinigung und damit die Grunderwerbsteuer werden oft vermieden, indem ein Zwerganteil an der Gesellschaft an einen Treuhänder des Erwerbers übertragen wird.

Im vorliegenden Fall agiert der Verkäufer zugleich als Treuhänder für den Erwerber. Nach der Übertragung von 99% der Anteile an der Gesellschaft an den Erwerber schloss er hinsichtlich des verbleibenden 1%-Anteils eine Treuhandvereinbarung, wonach er diesen Anteil zukünftig nur mehr treuhändig für den Erwerber halten werde. Im Ergebnis ging daher das wirtschaftliche Eigentum an allen Geschäftsanteilen auf den Erwerber über.

Entgegen der bisherigen Praxis erkannte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) jedoch, dass ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliege. Der Abschluss einer Treuhandvereinbarung sei ungewöhnlich und im vorliegenden Fall nur mit der Vermeidung der Grunderwerbsteuer erklärbar.

Gegen den Bescheid des UFS wurde Beschwerde an den VwGH erhoben. Bis zu dessen Entscheidung wird es erforderlich sein, grunderwerbsteuerlichen Strukturierungsmöglichkeiten jedenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.