Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2010

Mit Erlass BMF-010219/0247-IV/4/2010 vom 7. Oktober 2010 veröffentlichte das BMF die Ergebnisse des Umsatzsteuerprotokolls über den Salzburger Steuerdialog 2010.

In dem Umsatzsteuerprotokoll werden die Ansichten der Finanzbehörde zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewisser Sachverhalte veröffentlicht. Beispiele sind:

Hotelgutscheine – Gutschein oder Anzahlung?

Nach UStR 2000 Rz 4 stellt die Veräußerung von Gutscheinen, die zu einem späteren Bezug von nicht konkret genannten Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechtigen, keinen steuerbaren Vorgang dar.

Gemäß §19 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Satz UStG liegt eine steuerbare Anzahlung vor, wenn das Entgelt oder ein Teilbetrag vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.

Wesentlich für die Unterscheidung von Gutschein und Anzahlung ist die Konkretisierung der Leistung. Nach UStR 2000 Rz 2607 liegt bei Gutscheinen, deren Leistung konkret bestimmt und lediglich der Zeitpunkt der in Anspruchnahme unbestimmt ist, eine Anzahlung vor.

Im Falle einer Anzahlung muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Art, der Inhalt und Umfang der Leistung feststehen. Jedoch ist es nicht erforderlich, den genauen Leistungszeitpunkt bekannt zu geben. Des Weiteren ist der Umsatz steuerbar, auch wenn der Käufer den Gutschein an eine andere Person weitergibt (VwGH 22.3.2010 2005/15/0117).

Innergemeinschaftliche Lieferung – Nachweis der Beauftragung sowie Nachweispflichten

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach Art. 7 UStG steuerfrei, wenn Lieferungen durchgeführt und die Gegenstände nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.

Der Nachweis und deren Pflichten werden folgendermaßen geregelt:

Laut § 2 der VO BGBl. Nr. 401/1996 muss ein Nachweis dann erbracht werden, wenn die Gegenstände vom Abnehmer oder dessen Beauftragten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert werden. In diesem Nachweis erklärt der Abnehmer, dass die Gegenstände von ihm bzw. einem Beauftragten befördert werden.

Laut BFH vom 8. November 2007 VR 26/05 ist ein besonderer Nachweis notwendig, wenn die Gegenstände nicht vom Empfänger selbst, sondern in dessen Auftrag von einem Dritten (z.B. einer Privatperson) abgeholt wird und dieser Dritte kein Spediteur, Frachtführer o.ä. ist (bei Abholung durch Spediteure etc., liegt eine Versendung vor, für die eigene Nachweise gelten). Hierbei benötigt der liefernde Unternehmer eine Vorlage der Befugnis des Beauftragten zur Abholung der Gegenstände (z.B. einen Auftrag). Aus dem Nachweis muss die Identität des Dritten ersichtlich sein und die Funktion des Abholenden genau definiert werden.

Allgemein gehaltene Vollmachten sind nur in bestimmen Fällen, wie z.B. gleichbleibende Geschäftsbeziehungen über längere Zeiträume, Abholung der Ware durch den Dienstnehmer oder bei Teillieferungen, zulässig. Weiters muss dokumentiert sein, dass der liefernde Unternehmer und der Abnehmer eine Vereinbarung bezüglich der Vollmachten getroffen haben.