UFS: Behandlung offener Abfertigungsfünftel bei Betriebsaufgabe

Noch nicht abgesetzte Fünftelbeträge für Abfertigungsaufwendungen nach einer steuerfrei erfolgten Auflösung einer Abfertigungsrückstellung sind bei Betriebsaufgabe nunmehr bei Ermittlung des Aufgabegewinns abzusetzen.

Im Zuge des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (trat mit 1. Juli 2002 in Kraft) ergaben sich ab dem Wirtschaftsjahr 2003 einschneidende Änderungen bei der Bildung der steuerrechtlichen Abfertigungsrückstellung. In den Jahren 2002 und 2003 bestand zusätzlich die Möglichkeit die steuerlich gebildete Abfertigungsrückstellung steuerfrei auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Wurde von der Möglichkeit der steuerfreien Auflösung der Abfertigungsrückstellung Gebrauch gemacht, sind nachfolgende Abfertigungsaufwendungen gemäß den Übergangsbestimmungen des § 124b Z 68 lit c EStG über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgabe abzusetzen.

Für den Fall, dass vor Ablauf des 5-jährigen Verteilungszeitraums eine Betriebsaufgabe erfolgt, waren nach der bisherigen Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit den Einkommensteuerrichtlinien, die noch nicht abgesetzten Fünftelbeträge in den Folgejahren als nachträgliche Betriebsausgaben zu behandeln.

Entgegen der bisherigen Praxis erkannte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) jedoch im gegenständlichen Fall, dass grundsätzlich nur solche Betriebsausgaben bzw. Verluste als nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen seien, die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ereignet haben. Für eine Behandlung von bei Betriebsaufgabe noch offenen Fünfteln als nachträgliche Betriebsausgaben hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Nach Ansicht des UFS sind daher offene Fünftel aus der Verteilung von Abfertigungszahlungen im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns abzusetzen.