EuGH – Kleinunternehmerregelung nur für ansässige Unternehmer

Der EuGH hat am 26. Oktober 2010 entschieden, dass der Ausschluss der Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf nicht in Österreich ansässige Unternehmer gerechtfertigt ist.

Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind die Umsätze von Kleinunternehmern unecht steuerbefreit. Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum EUR 30.000 nicht überschreiten.

Im gegenständlichen Verfahren wurde eine in Österreich gelegene Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von EUR 330 von einer in Deutschland ansässigen Person vermietet. In Deutschland wurde keine Wirtschaftstätigkeit durch diese Person ausgeführt, und es bestand deshalb auch keine Umsatzsteuerpflicht. Die Mietrechnungen wurden ohne österreichische Umsatzsteuer ausgestellt, da von der Anwendung der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wurde. Da das österreichische Finanzamt die Ansicht vertritt, dass die Kleinunternehmerregelung für nicht in Österreich ansässige Unternehmer nicht anwendbar ist und die Rechnungen demnach mit 10% Umsatzsteuer ausgestellt hätten werden müssen, wurde die entsprechende Umsatzsteuer bescheidmäßig festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Wien Berufung eingelegt. Der UFS legte dem EuGH daraufhin die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung dienende Betrag (EUR 30.000) nur Umsätze erfasse, die im jeweiligen Mitgliedstaat erzielt wurden, oder ob der im gesamten Unionsgebiet erzielte Umsatz zu berücksichtigen ist.

Der EuGH hat entschieden, dass die Einschränkung der Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf in Österreich ansässige Unternehmer zwar zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs führe, diese aber durch Verwaltungsvereinfachung und die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten sowie Missbrauch zu verhindern.

Für ein in Österreich ansässiges Unternehmen bedeutet dies, dass für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nur die in Österreich erzielten Jahresumsätze herangezogen werden. Für einen Unternehmer, der nicht in Österreich ansässig ist, ist hingegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vornherein ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass, sobald in Österreich steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden müssen und eine Registrierungspflicht für den ausländischen Unternehmer besteht.