Einkommensteuerprotokoll – Salzburger Steuerdialog 2010

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlass vom 22. Oktober 2010 im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2010 das Einkommensteuerprotokoll veröffentlicht. Dabei wurden unter anderen folgende Zweifelsfragen behandelt:

Einbeziehung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrages

Die Kapitalerträge, welche aus den Wertpapieren zur Deckung von Pensionsrückstellungen resultieren, sind im Regelfall mit 25 % Kapitalertragsteuer endbesteuert. Hält ein bilanzierender Einzelunternehmer oder eine bilanzierende Mitunternehmerschaft solche Wertpapiere, beinhaltet der laufende Gewinn die Erträgnisse aus diesen Wertpapieren. Unabhängig, ob diese Erträgnisse mit 25 % KESt endbesteuert bleiben oder ob zur freiwilligen Tarifbesteuerung optiert wird, sind diese Kapitalerträge aus der Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrags auszuscheiden. Dies wird mit dem Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 EStG begründet, wo Aufwendungen dann nicht abzugsfähig sind, soweit sie mit endbesteuerten Kapitalerträgen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist der Gewinnfreibetrag ohne Einbeziehung der endbesteuerten Kapitalerträge zu berechnen, auch wenn diese Bestandteil der festzustellenden betrieblichen Einkünfte sind.

Pensionsabfindung eines wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers – Hälftesteuersatzbegünstigung oder Begünstigung mittels Verteilung auf 3 Jahre?

Die Einmalzahlung als Abgeltung einer Firmenpension eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers infolge seines Pensionsantritts ist – wie auch die Geschäftsführerbezüge selbst – den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen.

Die Begünstigung mit dem Hälftesteuersatz des § 37 Abs. 5 EStG für Veräußerungs- und Aufgabegewinne kommt nicht in Betracht, da die Firmenpension die ehemalige Tätigkeit und nicht die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vergütet.

Ebenso wenig kann die Pensionsabfindung als Entschädigung für den Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 32 Z 1 lit. a EStG) qualifiziert werden und somit auf Antrag über drei Jahre verteilt werden, da die Abfindung auf Wunsch des Geschäftsführers erfolgte. Um die Pensionsabfindung als “Entschädigung“ qualifizieren zu können, muss diese eine Abgeltung für den Eintritt eines Schadens darstellen.