Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 von Finanzausschuss angenommen
Am 3. November 2010 wurde im Finanzausschuss des Parlaments die am 24. August 2010 verabschiedete Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 gemeinsam mit einem Abänderungsantrag mehrstimmig angenommen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage betreffen:
Strafaufhebung im Wege einer Abgabenerhöhung
Die Regierungsvorlage zum Finanzstrafgesetz sieht eine Verfahrensvereinfachung bei betragsmäßig geringfügigen Finanzvergehen vor. Liegt die im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung ermittelte Nachforderung unter EUR 10.000,00 (pro Veranlagungsjahr) bzw. EUR 33.000,00 (über den gesamten Prüfungszeitraum), kann die Behörde von einem Strafverfahren dann absehen, wenn die Abgabenschuld beglichen, ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% bezahlt und auf ein Rechtsmittel verzichtet wird. Diese Regelung wurde um eine 14-tägige Frist zur Antragstellung bzw. Zustimmung zur Festsetzung erweitert. Weiters wird bei Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige die Anwendung der Strafaufhebung im Wege einer Abgabenerhöhung ausgeschlossen.
Verbandsgeldbußen
Mit dem Abänderungsantrag wurde von einer betragsmäßigen Deckelung der Verbandsgeldbuße beim Tatbestand des Abgabenbetrugs über EUR 500.000 abgesehen. Das Strafausmaß bei Abgabenbetrug eines Verbandes ist nunmehr mit dem Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages, anstelle der Deckelung mit EUR 10 Millionen festgelegt.
Möglichkeit eines Einstellungsantrages
Im Rahmen der Abänderung der Regierungsvorlage wurde ein Rechtsinstrument zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt. Der Beschuldigte kann nun nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahren oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag beantragen, dass das Untersuchungsverfahren eingestellt wird.
Bedingte Nachsicht bei Geldstrafen
Gerichte haben die Möglichkeit, verhängte Geldstrafen bedingt nachzusehen. Künftig wird die bedingte Nachsicht von Geldstrafen mit der Hälfte des strafbestimmenden Wertes begrenzt. Der nicht bedingt nachgesehene Teil muss außerdem mindestens 10% des strafbestimmenden Wertes betragen.
Autor: Richard Prendinger