Reparatur des Verlustabzugs bei VuV-Einkünften
Verfassungswidrigkeit durch Budgetbegleitgesetz 2011-2014 repariert
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (G 35/10-9) die Beschränkung des Verlustabzuges (Verlustvortrages) gemäß § 18 Abs. 6 EStG auf betriebliche Einkunftsarten als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH erkannte, dass – unter anderem als Folge der Aufgabe der Opfertheorie in der jüngeren Rechtsprechung – außerordentliche Wertverluste und ungewöhnliche Kosten in Zusammenhang mit Mietobjekten außerhalb des in § 28 EStG berücksichtigten Investitionsbereiches nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Da für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung somit kein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung vorhanden war, sah sich der VfGH veranlasst, die Wortfolge „– wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind“ in § 18 Abs. 6 EStG sowie den letzten Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
Als Datum für das Inkrafttreten der Aufhebung war der Ablauf des 31. Dezember 2011 vorgesehen, um dem Gesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung zu ermöglichen.
Mit der am 30. November 2010 veröffentlichten Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011-2014 hat der Gesetzgeber die erste Möglichkeit genutzt um auf diese VfGH-Entscheidung zu reagieren und im § 28 Abs. 2 EStG vorgesehen, dass Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und andere außergewöhnliche Aufwendungen auf zehn Jahre verteilt werden können.
Die im § 18 Abs. 6 EStG normierte Beschränkung des Verlustvortrages auf betriebliche Einkunftsarten bleibt folglich laut Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011-2014 unverändert bestehen.