Wartungserlass 2010 zu den Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Am 18. November 2010 wurde der UStR-Wartungserlass vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Der Wartungserlass enthält folgende interessante Änderungen bzw. Klarstellungen:

Einlagerung – Grundstücksleistung

Mit dem Wartungserlass wurde festgelegt, dass die Einlagerung von Gegenständen (z.B. in einem Lager- oder Kühlhaus), sofern sie nicht nur Nebenleistung zu einer Beförderungsleistung ist, eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück darstellt.

Eintrittsberechtigung – Seminare

Ab 1. Jänner 2011 werden sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen und damit zusammenhängende Leistungen an Unternehmer dort ausgeführt, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Unter anderem stellt das Recht auf Eintritt zu Seminaren oder Kongressen eine solche Eintrittsberechtigung dar. Die Teilnahmegebühr für Seminare oder Kongresse ist daher künftig am Veranstaltungsort steuerbar. Für alle anderen kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen usw. Leistungen an Unternehmer kommt künftig die B2B-Generalklausel zur Anwendung.

Grenzüberschreitende Güterbeförderung

Die Beförderung von Gütern vom Drittland ins Gemeinschaftsgebiet und vom Gemeinschaftsgebiet ins Drittland ist unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen steuerbefreit. Die Beförderung von einem Drittland in ein anderes Drittland ist jedoch nicht steuerbefreit.

Kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb

Falls ein Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände erteilte UID verwendet, so gilt der Erwerb zusätzlich in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt (kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb). Gemäß einem EuGH-Urteil steht dem Erwerber in diesem Fall kein Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Umsatzsteuer als Vorsteuer zu. Wird die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen, kann die zusätzliche Erwerbsteuer im UID-Mitgliedstaat berichtigt werden. In jenen Fällen, in denen bis zum 31. Dezember 2010 ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der zusätzlichen Erwerbsteuer geltend gemacht wurde, ist dies nicht zu beanstanden.