Automatische Mindestzwangsstrafen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses
Das Budgetbegleitgesetz 2011-2014 sieht Änderungen im Bereich der Offenlegung des Jahresabschlusses und insbesondere Verschärfungen für die Durchsetzung dieser Pflichten vor.
Bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kam es bisher erst nach wiederholten Strafandrohungen zur Vorschreibung von Zwangsstrafen. Künftig soll bei verspäteter Offenlegung, automatisch ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung, mittels Zwangsstrafverfügung ein Mindestbetrag von EUR 700 verhängt werden. Diese Zwangsstrafverfügung ergeht persönlich an die einzelnen Geschäftsführer und Vorstände. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Verfügung auch an die Gesellschaft selbst ergeht.
Die Verfügung wird rechtskräftig, wenn der zur Offenlegung Verpflichtete nicht binnen 14 Tagen Einspruch erhebt.
Bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten kommt es im Abstand von jeweils zwei Monaten zu weiteren automationsunterstützten Zwangsstrafverfügungen iHv EUR 700. Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gegen eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich diese bei fortgesetzter Nichteinreichung jeweils um das Dreifache bei mittelgroßen und um das Sechsfache bei großen Kapitalgesellschaften.
Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Alle Jahresabschlüsse, für welche die Offenlegungspflicht vor dem 1. März 2011 geendet hat, können noch bis zum 28. Februar 2011 straffrei eingereicht werden.
Einschränkung der Gebührenreduktion für die Offenlegung von Jahresabschlüssen kleiner GmbHs
Darüber hinaus kommt es zu einer Einschränkung im Bereich der Gebührenbefreiung für elektronisch beim Firmenbuch eingereichte Jahresabschlüsse kleiner GmbHs. Reicht eine kleine GmbH, deren Umsatzerlöse EUR 70.000 nicht übersteigen, ihren Jahresabschluss elektronisch beim zuständigen Firmenbuch ein, kann die Gesellschaft grundsätzlich eine Gebührenreduktion in Anspruch nehmen. Zukünftig soll diese Gebührenreduktion jedoch nur noch innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Bilanzstichtag gewährt werden, anstatt wie bisher innerhalb der neun Monate, in denen die Offenlegung zu erfolgen hat.