Umsatzsteuer auf NoVA verstößt gegen EU-Recht
Der EuGH entschied am 22. Dezember 2010 in der Rechtssache „Kommission gegen Österreich“ (C-433/09, Vertragsverletzungsverfahren), dass die NoVA nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer miteinbezogen werden darf, da dies gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU verstößt. Als Grund dafür gibt der Gerichtshof an, dass der Entstehungstatbestand für die NoVA nicht die Lieferung des Fahrzeugs, sondern die erstmalige Zulassung in Österreich, ist. Dementsprechend fehlt laut dem EuGH der unmittelbare Zusammenhang zwischen der NoVA und der Lieferung des Fahrzeugs, welcher Vorraussetzung zur Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Von praktischer Bedeutung ist, dass die Umsatzsteuer für die Vergangenheit in den meisten Fällen aufgrund der Rechnungstellung geschuldet wird und dementsprechend vermutlich die Rechnungen berichtigt werden müssten, um eine Umsatzsteuerreduzierung um den auf die NoVA entfallenden Teil zu bewirken.