Begutachtungsentwurf „Namensaktien-Umstellungsgesetz“ veröffentlicht
Das Bundesministerium für Justiz hat vor kurzem den Begutachtungsentwurf des Namensaktien-Umstellungsgesetzes (NamUG) veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 17. Jänner 2011.
Die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Aktiengesetzes zielen darauf ab, dass Aktien von nicht börsenotierten Gesellschaften grundsätzlich ausschließlich auf Namensaktien umgestellt werden, während bei börsenotierten Gesellschaften und solchen Gesellschaften, deren Aktien erstmals an einer Börse notieren sollen, weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien bestehen soll.
Werden entgegen den genannten Bestimmungen Inhaberaktien ausgegeben, so sind diese nichtig. Für Altfälle tritt nicht per se die Nichtigkeitsfolge ein, vielmehr bestehen entsprechende Übergangsbestimmungen.
Grundsätzlich soll das NamUG mit 1. Mai 2011 in Kraft treten. Sind die Beschlüsse zur Ausgabe von Inhaberaktien allerdings vor dem 1. Mai 2011 gefasst worden und erfolgt die Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch vor dem 30. September 2011, so sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Bestehende bzw. nach der obigen Übergangsbestimmung (Beschlussfassung vor dem 1. Mai 2011, Anmeldung zur Eintragung in Firmenbuch vor dem 30. September 2011) ausgegebene Inhaberaktien von nicht börsenotierten Gesellschaften, welche ihre Aktien nicht erstmals zum Handel an der Börse zulassen wollen, sind bis zum 31. Dezember 2013 auf Namensaktien umzustellen.
Darüber hinaus sind durch das NamUG sowohl für Namensaktien als auch für Inhaberaktien Begleitmaßnahmen vorgesehen, welche auf eine Verbesserung der Transparenz der Beteiligungsstruktur abzielen.
Bei Namensaktien hat der Aktionär eine auf seinen Namen lautende Kontoverbindung anzugeben, über die alle Zahlungen der Gesellschaft zu erfolgen haben, weiters ist im gegebenen Fall jene Person bekannt zu geben, für deren Rechnung der Aktionär die Aktien hält, sofern der im Aktienbuch eingetragene Aktionär kein Kreditinstitut ist. Die erweiterten Dokumentationspflichten betreffend das Aktienbuch treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
Inhaberaktien sind in einer Sammelurkunde zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen. Dieser Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruches und somit die verpflichtende Verbriefung der Inhaberaktien in einer Sammelurkunde und deren Depotwahrung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mithin ist für die faktische Durchführung der Umstellung auf die Verbriefung in einer Sammelurkunde bis 31. Dezember 2013 Sorge zu tragen.