Lohnsteuer-Wartungserlass 2010 – Optimierung von Prämienzahlungen
Definition der sonstigen Bezüge
Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass dieser zusätzlich zu den laufenden Bezügen gezahlt wird. Ein sonstiger Bezug muss sich daher sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung von den laufenden unterscheiden. Wird ein sonstiger Bezug (z.B. das 13. und 14. Monatsgehalt) laufend anteilig mit dem Monatsgehalt ausbezahlt, so bleibt der aliquot ausbezahlte monatliche Anteil vom Wesen her ein sonstiger Bezug. Da dieser jedoch laufend ausbezahlt wird, ist er gemäß § 67 Abs. 10 EStG nach Tarif zu besteuern, trotz laufender Auszahlung erfolgt somit keine Erhöhung des Jahressechstels.
Regelung für Provisionen
Werden Provisionen, auf die ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach einem mehrmonatigen Zeitraum abgerechnet, sind sowohl die monatlichen Akontierungen als auch die Provisionsspitze als laufende Bezüge zu behandeln.
Wird die Provisionsspitze im folgenden Jahr ausbezahlt und ist eine Aufrollung bis zum 15. Februar des Folgejahres nicht mehr möglich, liegt eine Nachzahlung eines laufenden Bezuges vor. Sofern keine willkürliche Verschiebung stattgefunden hat, sind derartige Zahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit c EStG zu versteuern, somit unter Steuerfreistellung eines Fünftels der Provisionsspitze.
Was ist künftig wichtig
Werden erfolgsabhängige Bezugsbestandteile im Nachhinein ermittelt, stellen diese nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar.
Sofern diese aufgrund vertraglicher Vereinbarungen laufend ausbezahlt werden, sind sie als laufender Bezug abzurechnen.
Beispiel aus dem Wartungserlass zu Rz 1052:
Ein leitender Angestellter hat aufgrund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist.
Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).
Besteht jedoch ein vertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (Prämie), liegt stets ein sonstiger Bezug vor. Dieser sonstige Bezug ist jedoch nach § 67 Abs. 10 EStG zu versteuern, wenn im Nachhinein eine Aufteilung und Auszahlung in Form von monatlichen Bezügen und sonstigen Bezügen erfolgt.
Eine steueroptimale Auszahlung kann gemäß dem Erlass nur dann erzielt werden, wenn der Auszahlungsmodus in Teilbeträgen bereits im Vorhinein im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag geregelt wurde.
Auch der Lohnsteuerwartungserlass 2010 weist zahlreiche Ungereimtheiten in Aussage und Interpretation auf. Daher empfehlen wir, Ihr konkretes „Bonusmodell“ mit Ihrem Berater abzustimmen.