Der Bildschirm als gebührenpflichtige Urkunde
Der VwGH bestätigt die Gebührenpflicht von E-Mails (VwGH 2009/16/0271).
Ausgangssachverhalt war der Abschluss eines Mietvertrages per E‑Mail. Sowohl das Anbot als auch die Annahme wurden per E‑Mail mit sicherer digitaler Signatur übermittelt, ein Ausdruck der E‑Mails erfolgte nicht.
E‑Mails stellen nach Ansicht des VwGH Urkunden dar, auch wenn sie nicht auf Papier ausgedruckt werden. Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 Gebührengesetz als Papier jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften verwendete Stoff zu verstehen ist. Als solcher Stoff könne auch ein Bildschirm dienen, auf dem ein E‑Mail lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E‑Mails zu speichern, werde auch dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen. E‑Mails können somit für die in § 33 GebG genannten Rechtsgeschäfte Gebühr auslösen.
Da in dem zugrundeliegenden Fall die E‑Mails mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen waren, war auch das Erfordernis der Unterzeichnung jedenfalls erfüllt.
Fazit
Die Ausführungen des VwGH lassen erwarten, dass die Finanzverwaltung künftig auch einfache E‑Mails als gebührenpflichtig ansieht. In der Praxis sind daher bei der gebührenschonenden Abwicklung an sich gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte bei der E‑Mail-Korrespondenz besondere Vorkehrungsmaßnahmen geboten.