Deutschland: Umsatzsteuerliche Behandlung von Messeleistungen ab 2011
Das deutsche Finanzministerium hat die Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2010 zu Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an einen ausländischen Leistungsempfänger abgeändert.
Ab dem 1. Jänner 2011 fallen Veranstaltungsleistungen, welche im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Aussteller erbracht werden, unter die B2B-Generalklausel und unterliegen am Empfängerort der Umsatzsteuer. Eine Veranstaltungsleistung ist dann anzunehmen, wenn neben der Überlassung der Standflächen zumindest drei weitere „Messeleistungen“ vertraglich vereinbart und auch tatsächlich erbracht wurden, wie etwa Planung, technische Versorgung, Reinigung, Bewachung, Besuchermarketing etc.
Stellen Sie auf deutschen Messen aus?
Wichtig für österreichische Unternehmer, die in Deutschland ausstellen:
- Soweit eine Messe bereits in 2011 stattfindet, sollten Sie für die Messeleistung eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer vom Veranstalter erhalten.
- Soweit in 2010 eine Anzahlung für in 2011 stattfindende Messen mit deutscher Umsatzsteuer geleistet wurde, sollten Sie die Berichtigung der Rechnung verlangen. Kann der Veranstalter nachweisen, dass er die deutsche Umsatzsteuer abgeführt hat, kann die Umsatzsteuer im Erstattungsverfahren zurückerstattet werden