Neues zur Fristenberechnung bei der Dienstleistungsbetriebsstätte
Was ist eine Dienstleistungsbetriebsstätte?
Nach Artikel 5 DBA Österreich-Tschechien kann durch Dienstleistungen, die durch Mitarbeiter oder sonstiges Personal im anderen Vertragsstaat erbracht werden, eine Betriebsstätte begründet werden. Voraussetzung für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte ist, dass die Dienstleistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten länger als 6 Monate erbracht werden.
Was sind die Ergebnisse der Konsultationen?
Die erforderliche Sechsmonatsfrist zur Entstehung einer Dienstleistungsbetriebsstätte wird nur dann überschritten, wenn die Dienstleistungen an mehr als 183 Tagen im zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum erbracht werden.
Die Dienstleistungsdauer ist dabei aber nicht für jedes Projekt gesondert zu beurteilen. Vielmehr ist auf die insgesamt in Österreich erbrachte Dienstleistungsdauer abzustellen.
Eine Dienstleistungsbetriebsstätte einer tschechischen Kapitalgesellschaft in Österreich liegt daher vor, wenn
- die tschechische Gesellschaft in Österreich Dienstleistungen im IT-Bereich für unterschiedliche Bereiche und Leistungspakete aufgrund unterschiedlicher Verträge erbringt und dabei
- die 183-Tage-Grenze unter Berücksichtigung sämtlicher Projekte überschreitet.